BGE 4A_71/2018: Der Ersteller einer Stockwerkeinheit ist dem Besteller gegenüber zur Ablieferung eines mängelfreien Werkes verpflichtet. Dies gilt auch mit Bezug auf allgemeine Teile. Somit kann der einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch insoweit ausüben, als allgemeine Teile betroffen sind.