Der Käufer muss das abgelieferte Werk prüfen und allfällige Mängel rügen. Dafür stehen ihm aber nur kurze Fristen zur Verfügung. Zeigt er Mängel nicht sofort an, die offensichtlich sind oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können (so genannte Sichtmängel), dann gilt das Werk auch mit den Mängeln als genehmigt. Er verliert seine Rechte gegenüber dem Unternehmer.