Mängelrechte können nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden. Für unbewegliche Bauwerke gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, für andere Werke beträgt sie bloss zwei Jahre. Wenn bewegliche Teile Bestandteil eines Bauwerks werden, wird die Abgrenzung oft schwierig. Türen sind unter diesem Aspekt der fünfjährigen Verjährungsfrist unterstellt. Anders wurde für einen Kachelofen entschieden, der mit der Mauer nur "leicht verbunden" war. Bei Küchengeräten stellt sich dieses Abgrenzungsproblem in der Regel nicht, weil die Garantiefrist meist vertraglich geregelt wird.