BGE 4C.264/2003 vom 3.12.2003: Der Mieter muss die formellen Voraussetzungen zur Hinterlegung des Mietzinses erfüllen, sonst kann ihm der Vermieter wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich kündigen. Zum einen muss der Mieter also vom Vermieter - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - schriftlich die Behebung des Mangels verlangen. Zum anderen muss er dem Vermieter schriftlich die Hinterlegung des Mietzinses androhen, falls der Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben wird. Hiervon absehen darf der Mieter nur dann, wenn von vornherein klar ist, dass diese Schritte offensichtlich wirkungslos bleiben.