BGE 117 II 452: Die so genannten absoluten Mietzinserhöhungsgründe - ungenügende Rendite, Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit - können in einem laufenden Mietverhältnis nur insoweit angerufen werden, als sich die Verhältnisse seit der letzten Mietzinsfestsetzung verändert haben.