Die Nebenkostenpauschalen kommen nur noch sehr selten vor und verlieren in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Dennoch ist es zulässig, statt einer Akontozahlung eine Nebenkostenpauschale zu vereinbaren. Die Entschädigung für die Nebenkosten wird im Voraus betragsmässig festgelegt. Massgebend für die Festsetzung der Pauschale ist der Durchschnittswert der letzten 3 Abrechnungsperioden.