Das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erstens kommt es darauf an, ob das kantonale Schulrecht Privatunterricht gestattet und ob Sie die Voraussetzungen, die dort genannt werden, erfüllen. Eine private sogenannte Beschulung, sei es durch einen Privatlehrer oder durch Sie, muss bei den kantonalen Erziehungsbehörden beantragt werden.

Oft machen die Erziehungsbehörden eine Bewilligung von einer besonderen Umgebung oder einer speziellen Situation des Kindes abhängig. Hierbei können Krankheit, Behinderung, Fremdsprachigkeit oder ein ständiges Wechseln der Aufenthaltsorte Kriterien sein.

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Beim Privatunterricht besteht zudem die Gefahr, dass die Kinder isoliert werden. Deshalb wird eine Bewilligung häufig nur dann erteilt, wenn das Kind über genügend soziale Kontakte ausserhalb des Hauses verfügt.

In jedem Fall unterliegt die private Beschulung regelmässigen Kontrollen, und die Behörden können Sie bei ungenügender Qualität des Unterrichts verpflichten, in kürzester Frist beispielsweise eine fähige Lehrperson anzustellen - oder halt die Kinder trotzdem in die staatliche Schule oder in eine anerkannte Privatschule zu schicken.

Rechtsratgeber
Checkliste «Rechtsmittel Schule»

Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Rechtsmittel im Bereich Schule», welche Möglichkeiten ihnen offenstehen, wenn sie ein Gesuch, eine Einsprache oder eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Schulentscheid oder eine Lehrperson einreichen möchten.