Es geht um Geld, um viel Geld: Einzelne Pharmafirmen gewähren Ärzten und Apothekern bis zu 50 Prozent Ermässigung auf ihre Medikamente, damit sie nicht die Produkte der Konkurrenz verkaufen. Diese Rabatte müssen eigentlich an die Patienten und Kunden weitergegeben werden. So steht es in Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG). Und so wollte es das Parlament, wie in den entsprechenden Beratungen nachzulesen ist.

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Doch viele Ärzte und Apotheker verrechnen ihren Kunden trotzdem den vollen Preis (siehe Artikel zum Thema «Wie sich Ärzte von der Pharma kaufen lassen»). Seit acht Jahren versucht das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, diese Umgehung der Vorschriften zu verhindern, nötigenfalls mit Hausdurchsuchungen. Doch nun hat das Bundesgericht die Kontrollen des Heilmittelinstituts untersagt.*

Begründung auf wackligen Beinen

Swissmedic stützt die Pflicht zur Weitergabe von Rabatten auf einen Absatz von Artikel 33 im HMG, der den Bundesrichtern aber zu wenig klar ist, um einen «derart erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit» möglich zu machen. «Eine Pflicht zur Weitergabe der Rabatte an die Patienten oder Endkunden ist nicht aus dieser Bestimmung abzuleiten», begründet das Bundesgericht einstimmig seinen Leitentscheid.

Die Begründung widerspricht den parlamentarischen Beratungen zum Heilmittelgesetz – und sie hat einen offensichtlichen Fehler. Denn die höchsten Schweizer Richter behaupten, es gebe zum umstrittenen Artikel gar keine Strafnorm. Unter anderem daraus leiten sie ab, dass der Gesetzesartikel unklar sei und nicht als Grundlage für eine Weitergabepflicht tauge. Dabei gibt es diese Strafnorm sehr wohl – einfach 54 Artikel weiter hinten im Gesetz. Da wird ein Verstoss gegen Artikel 33 des HMG mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft. Die Richter haben diesen wichtigen Gesetzesartikel schlicht übersehen.

Zu dieser Peinlichkeit kommt hinzu, dass das Bundesgericht seine Begründung auch auf den Artikel einer Autorin abstützt, die im Sold der Pharma steht und ihre Texte auf einer Plattform publiziert, die vom Arzneimittelgrossisten Galexis gesponsert wird – von genau jenem Medikamentenhändler, um den es im Entscheid geht.

«Klares Regulierungsversagen»

Bei Swissmedic ist man konsterniert. «Dieses Urteil führt dazu, dass Rabatte auf Arzneimitteln nicht an die Patienten und an die Krankenversicherer weitergegeben werden», erklärt das Heilmittelinstitut. Zwar gebe es auch im Krankenversicherungsrecht eine Weitergabepflicht (Artikel 56 KVG). Sie gelte aber nur für Medikamente auf der Spezialitätenliste des Bundes und sei zudem «bis heute toter Buchstabe geblieben».

Anders als beim Heilmittelgesetz kann Swissmedic beim Krankenversicherungsrecht jedoch nicht tätig werden. Das können nur die Krankenversicherer selbst. Und sie tun es äusserst selten: Gerade mal je eine einzige Strafanzeige hat der Krankenkassenverband Santésuisse in den Jahren 2010 und 2011 diesbezüglich eingereicht. Der Grund: Die Krankenversicherer können im Gegensatz zu Swissmedic keine Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Zeugenvorladungen verfügen und kommen so nicht zu Beweisen.

Der grösste Krankenversicherer, Helsana, spricht deshalb von einem «klaren Regulierungsversagen». Es sei hinlänglich bekannt, dass die Lieferanten Rabatte und Boni gewährten. Doch beweisen könne man es nicht. «Letztlich ist Artikel 56 KVG ein – durchaus legitimer – Wunsch von Politikern, dem die Mittel zur Realisierung nicht gegeben sind», so Mediensprecherin Claudia Wyss.

Im Klartext: Apotheker und Ärzte können Rabatte einstreichen. Das Parlament tut so, wie wenn das verboten wäre. Doch wenn die Ermittler von Swissmedic einschreiten wollen, schlägt ihnen das Bundesgericht die Waffen aus der Hand. Die Krankenversicherer müssen tatenlos zusehen. Das Nachsehen haben die Patienten und Kunden: Ihnen wird vielleicht nicht das beste Medikament verordnet, sondern jenes, das dem Arzt oder Apotheker am meisten Rabatt einbringt.