Muss mich die Gemeinde informieren?
Frage: Meine Schwester ist im letzten August verstorben. Ihre Wohngemeinde hat mich, einen Auslandschweizer, nicht informiert. Ist dieses Vorgehen korrekt?
aktualisiert am 3. Februar 2020 - 15:26 Uhr
Ja, das Vorgehen der Gemeinde ist korrekt. Sie ist gesetzlich nicht verpflichtet, Verwandte zu informieren, wenn jemand stirbt. In dieser Situation wenden sich Angehörige meist von sich aus an die Gemeinde. Ausserdem teilen Polizei oder Spital den Todesfall dem Zivilstandsamt automatisch mit.
Melden sich keine Angehörigen, schaut die Gemeinde im Einwohnerregister nach und kontaktiert Verwandte des Verstorbenen. Das macht sie vor allem, um sicherzustellen, dass jemand die Bestattung organisiert und bezahlt. Findet sich niemand für diese Aufgabe, muss das nämlich die Gemeinde übernehmen. Dabei entscheidet sie sich meist für die günstigste Variante: Kremation
und Beisetzung im Gemeinschaftsgrab. Früher mussten die Behörden zusätzlich eine amtliche Todesanzeige veröffentlichen, heute ist das nicht mehr zwingend.
Was der Verstorbene besessen hat, wie Auto oder Wohnung, gehört zur Erbmasse
. Dafür sind nicht die Behörden zuständig, sondern die Erben. Sie erfahren spätestens bei der Testamentseröffnung vom Tod des Erblassers.
Falls kein Testament existiert, klären die Behörden gründlich ab, ob es erbberechtigte Personen gibt. Ist das nicht der Fall, macht das Konkursamt die Erbschaft, also das Eigentum des Verstorbenen, zu Geld. Dieses dient dazu, mögliche Schulden zu decken. Bleibt ein Betrag übrig, so geht dieser an den Kanton.
In Ihrem Fall hat sich wahrscheinlich jemand um die Bestattung und den Nachlass gekümmert, sodass die Behörden keinen Grund hatten, nach weiteren Angehörigen zu suchen.
Nach einem Tod eines geliebten Menschen denkt man nicht erst an Formalitäten. Beobachter-Mitglieder sehen anhand der folgenden Mustervorlagen und Checklisten, wie man mit bürokratischen Angelegenheiten am leichtesten fertig wird und wie man vorbeugend wichtige Streitfragen für Angehörige abnehmen kann.
- 1Checkliste: Was ist im Todesfall zu tun?
- 2Musterbrief: Verträge des Erblassers kündigen
- 3Muster für eine Todesanzeige
- 4Muster: Danksagung nach der Trauerfeier
- 5Checkliste: Aufbewahrungsort von Dokumenten & Wertsachen
- 6Mustervorlage: Spezialvollmacht für Regelung finanzieller Angelegenheiten
- 7Musterformulierungen für ein Testament
Müssen die Behörden in jedem Fall die gesetzlichen Erben über ein Testament informieren? Lesen Sie als Beobachter-Mitglied mehr dazu.
1 Kommentar
Wenn ich als Auslandschweizer das Zeitliche segne , wird auch meine letzte direkte Blutsverwandte , die juengere Schwester , nicht benachrichtigt . Die Botschaft informiert lediglich die CH Behoerden und an diesen liegt es dann meine Schwester zu kontaktieren oder nicht !