Volljährige und urteilsfähige Personen können in einem Testament einzelnen Personen mehr oder weniger vererben, als das Erbrecht vorsieht. Wer keine Pflichtteilserben (also weder Kinder noch Ehepartner) als nächste Verwandte hinterlässt, kann sogar sein gesamtes Vermögen einer Person oder Institution vererben. Zudem kann der Erblasser mit sogenannten Teilungsregeln auch einzelne Gegenstände bestimmten Erben zuweisen. Testamentarische Anordnungen können Auflagen oder Bedingungen enthalten. Sinnvoll kann es auch sein, eine Vertrauensperson als Willensvollstrecker ("Testamentsvollstrecker") einzusetzen.