Vier Modellfälle
Verhaltensauffällige Kinder oder demente Alte – der Staat greift ein, wenn nichts anderes mehr hilft. Wie weit darf er dabei gehen?
Veröffentlicht am 3. Februar 2015 - 10:11 Uhr
Seit ihrer Gründung vor zwei Jahren steht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) unter politischem und medialem Dauerfeuer. Dabei erledigt sie jede Woche Tausende Fälle ohne die geringste Beanstandung; vertritt urteilsunfähige Heimbewohner, setzt Vorsorgeaufträge in Kraft und sorgt dafür, dass Patientenverfügungen beachtet werden.
Ziel eines Kesb-Verfahren ist immer, eine möglichst massgeschneiderte Lösung zu finden. In seltenen Fällen braucht es schnelles Handeln. Unsere Infografik zeigt die acht Schritte eines Kesb-Verfahrens auf.
Schlagzeilen machen meist die schwierigen Fälle, bei denen es um Themen wie Selbstbestimmung, Sicherheit und Familie geht. Trotz klaren Gesetzesgrundlagen liegt vieles im professionellen Ermessen der verantwortlichen Fachleute.
Die folgenden vier Modellfälle zeigen, wie komplexe Verfahren im modernen Kindes- und Erwachsenenschutz idealerweise ablaufen.
Der achtjährige Sven ist in Schule und Freizeit schwer verhaltensauffällig. Weil er im Unterricht nicht mehr tragbar ist, möchte die Schulsozialarbeit ihn psychologisch abklären lassen. Svens Klassenlehrerin versucht erfolglos, die Eltern zum Gespräch zu bewegen. Darauf teilt die Schulleitung den Eltern schriftlich mit, dass sie bei der Kesb eine Gefährdungsmeldung einreicht.
Die Kesb eröffnet wegen der offensichtlich erheblichen Gefährdung des Buben ein Verfahren. Sie schickt den Eltern eine Verfügung, in der sie über die weitere Abklärung informiert.
Eva Huggler, Sozialarbeiterin der Gemeinde, erhält von der Kesb einen Sozialabklärungsauftrag: Huggler soll feststellen, ob Svens Kindeswohl gefährdet ist; zudem soll sie seine Eltern unterstützen und mit ihnen gemeinsam nach Lösungswegen suchen.
Huggler trifft sich mit Svens Eltern zu einem Gespräch. Es gelingt ihr, die beiden zu überzeugen, dass eine schulpsychologische Abklärung für den Buben unerlässlich ist.
Drei Wochen später begleitet die Sozialarbeiterin Sven und seine Mutter zum Termin beim Schulpsychologen. Zusammen mit dessen Befund ergeben Hugglers Abklärungen: Sven leidet an ADHS. Die Eltern sind mit der Erziehung und Betreuung überfordert. Der Vater ist Fernfahrer und deshalb oft nicht zu Hause; die Mutter hat selbst mit einer psychischen Erkrankung zu kämpfen und kann sich daher nicht genügend um ihren Sohn kümmern. Sie ist auch nicht in der Lage, sich in der Schule und bei anderen Stellen die notwendige Unterstützung zu holen.
Sozialarbeiterin Huggler beantragt der Kesb in ihrem Bericht, für Sven eine Beistandschaft zu errichten. Die Eltern sind einverstanden. Nach einer Anhörung der Familie ordnet die Kesb eine Beistandschaft an.
Der eingesetzte Berufsbeistand unterstützt die Eltern fortan im Umgang mit Sven und ist auch für diesen eine Ansprechperson. Er sorgt dafür, dass der Bub regelmässig seine Therapiesitzungen besucht und die Eltern ein ADHS-Elterntraining absolvieren. Zudem koordiniert der Beistand zusammen mit Schule und Sozialdienst die eingeleiteten schulischen und ausserschulischen Massnahmen.
Herr Odermatt ist 87, alleinstehend, ohne Kinder und an Demenz erkrankt. Er lebt in einer eigenen Wohnung. Bereits vergangenes Jahr hat sich Odermatts Steuerberater an die Kesb gewandt, weil der Senior schon längere Zeit überfordert war: Odermatt vergass, Miete und Krankenkasse zu bezahlen, in der Küche stapelte sich über Wochen schmutziges Geschirr. Zudem wäre Odermatt in seiner Verfassung leicht auszunutzen gewesen, was auch seine materielle Existenz bedrohte.
Die Abklärungen der Kesb ergaben, dass Herr Odermatt nicht mehr voll urteilsfähig ist. Daher wurde nach einer Anhörung eine Vertretungsbeistandschaft errichtet: Die Beiständin Susanna Gerber vertritt Herrn Odermatt seither in sämtlichen rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten. Sie hat einen Mahlzeitendienst und eine tägliche Betreuung durch die Spitex organisiert.
Leider hat sich Herrn Odermatts Zustand in den letzten Wochen aber sehr verschlechtert. Er verhält sich zunehmend aggressiv, verweigert der Spitex den Zutritt und droht deshalb völlig zu verwahrlosen. Als schliesslich eine überhitzte Herdplatte in seiner Küche einen Brand auslöst und die Feuerwehr anrücken muss, wird er ins Spital gebracht.
Seine Beiständin besucht ihn und bemüht sich, ihm zu erklären, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr allein leben kann. Gestützt auf ein alterspsychiatrisches Gutachten, entscheidet die Kesb, eine fürsorgerische Unterbringung zu verfügen, und weist Herrn Odermatt anschliessend gegen seinen Willen in ein Pflegeheim ein.
Beiständin Gerber organisiert die Wohnungsräumung und -auflösung sowie den Umzug ins Pflegeheim und den Abschluss des erforderlichen Betreuungsvertrags – stets in Absprache mit der Kesb und soweit möglich in Absprache mit Odermatt.
Gegenstände, die Odermatt nicht ins Pflegeheim mitnehmen kann und die nicht zur Deckung seiner Lebenskosten liquidiert werden müssen, lässt Gerber einlagern.
Ein Mann meldet sich bei der Kesb: Sein Nachbar Franz Baumgartner sei ein Messie. Der vereinsamte Mann sei «völlig verwahrlost», er hause «in Bergen von Müll». Die Meldung klingt auf den ersten Blick plausibel, daher eröffnet die Kesb ein Abklärungsverfahren und betraut Sozialarbeiter Mathieu Huber mit dem Fall.
Huber will sich die Situation ansehen. Sollte sich Baumgartner weigern, kann die Kesb dem Sozialarbeiter eine Wohnungszutrittsermächtigung erteilen, die allenfalls mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden kann.
Das ist allerdings nicht nötig. Franz Baumgartner ist zwar skeptisch, lässt Huber aber eintreten. Tatsächlich ist die Wohnung des 50-Jährigen völlig mit Altpapier verstellt. Der alleinstehende Mann stapelt seit Jahrzehnten Zeitungen und Zeitschriften, um sie «später zu lesen». Irgendwann ist ihm die Sammlung buchstäblich über den Kopf gewachsen.
Die hygienische Situation ist aber völlig im Rahmen: Baumgartner wirkt gepflegt, er isst meist auswärts, seine Kleider gibt er in die Wäscherei. Will heissen: Es existiert in diesem Fall keine erhebliche Gefährdung im Sinne von völlig menschenunwürdigen Umständen, die eine fürsorgerische Unterbringung nötig machen würde.
Die mannshohen Altpapiertürme sind allerdings feuerpolizeilich problematisch. Sozialarbeiter Huber weist den Mann darauf hin.
Baumgartner ist einsichtig. Er ist bereit, zusammen mit einer Verwandten die Wohnung so weit zu räumen, dass weder für ihn noch die Nachbarn eine Brandgefahr besteht.
Von der Kesb aus sind somit keine weiteren Schritte nötig. Sozialarbeiter Huber schildert in seinem Bericht kurz die Situation und hält fest, dass das Problem im Rahmen der Abklärung freiwillig gelöst werden konnte.
Mergime ist 16 und besucht das Gymnasium. Seit einiger Zeit ist sie mit einem Jungen aus der Parallelklasse zusammen. Den Eltern hat sie die Beziehung verheimlicht – bis sie von der kleinen Schwester verpetzt wird. Mergimes Vater rastet aus. Er schreit herum, gibt ihr Hausarrest und verbietet den Umgang mit dem jungen Mann.
Mergime hält sich nicht daran. Sie ist verliebt – und selbstbewusst. Sie will ihren Freund nicht nur weiterhin treffen, sondern auch bei ihm übernachten und mit ihm in den Ausgang gehen; wie das viele Klassenkameradinnen an Wochenenden tun.
Als sie einige Tage später versucht, das dem Vater beizubringen, kommt es zu einem wüsten Streit. Der Vater verprügelt sie und droht, er werde sie umbringen, wenn sie den Jungen noch ein einziges Mal treffe. Am nächsten Tag vertraut sich Mergime ihrer Lehrerin an. Diese hilft der jungen Frau, sich gleichentags bei der Kesb zu melden.
Es besteht eine unmittelbare und schwere Gefährdung – daher verfügt die Kesb einen superprovisorischen Obhutsentzug. Mergime wird in einer Notplatzierungseinrichtung verdeckt untergebracht, die Eltern werden unverzüglich vor die Kesb geladen. Das zuständige Behördenmitglied eröffnet ihnen den Entscheid persönlich – wegen der Drohungen von Mergimes Vater unter Polizeischutz.
Nach der Anhörung von Mergimes Eltern fällt die Kesb einen Entscheid, gegen den diese Beschwerde einlegen können. Zugleich leitet die Kesb ein Abklärungsverfahren ein. Dessen Ziel: zusammen mit den Eltern und Mergime eine einvernehmliche Lösung zu finden. Den Eltern soll vermittelt werden, das es das absolut höchstpersönliche Recht der Tochter ist, den Freund selbst auszuwählen – und auch, bei diesem ab und an zu übernachten und allenfalls auch Sex mit ihm zu haben. Zudem soll der Vater dazu gebracht werden, von physischer und psychischer Gewalt Abstand zu nehmen.
Leider ist Mergimes Vater nicht bereit, sich zu mässigen. So ist ein Zusammenleben mit den Eltern derzeit nicht mehr möglich.
Die Kesb muss den Obhutsentzug bestätigen; Mergime wird in einer betreuten WG untergebracht.
Ausserdem setzt die Kesb für sie eine Beiständin ein, die sie fortan begleitet, berät, vertritt und unterstützt. Insbesondere Mergimes finanzielle Situation muss geregelt werden. Weil sich zeigt, dass sie keiner unmittelbaren Gefahr durch die Familie ausgesetzt ist, kann sie immerhin an ihrer Schule bleiben.
Gefährdungsmeldung
Wenn eine Privatperson oder eine Amtsstelle den Eindruck hat, jemand brauche Unterstützung, weil die vorhandene freiwillige Hilfe nicht genügt, kann sie die Kesb mit einer Gefährdungsmeldung auf die Situation aufmerksam machen. Für Privatpersonen ist das freiwillig, Amtsstellen sind dazu verpflichtet.
Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Identität der meldenden Person kann nur in wichtigen Ausnahmefällen vertraulich behandelt werden.
Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Gefährdung anonym zu melden. Dann können aber keine Rückfragen gestellt werden, und das Verfahren wird eventuell mangels Informationen eingestellt.
Auch aus Gründen der Fairness sind anonyme Meldungen nicht zu empfehlen.
Erhebliche Gefährdung
Die Kesb wird nur aktiv, wenn der Schutz oder das Wohl einer hilfsbedürftigen Person erheblich gefährdet respektive ohne Unterstützung nicht gesichert ist. Diese Gefährdung des Wohls kann alle Facetten des Lebens betreffen.
Dass die Kesb ein Abklärungsverfahren einleitet, heisst aber nicht, dass zwingend Massnahmen angeordnet werden.
Wenn nach eingehender Prüfung ersichtlich wird, dass die Gefährdung im Rahmen des Tolerierbaren liegt, wird nicht eingegriffen. Um gegen den Willen einer urteilsfähigen Person Massnahmen anzuordnen, sind die Hürden sehr hoch.
Ein sozial integrierter Alkoholiker oder ein kiffender Jugendlicher ohne Lehrstelle etwa ist kein Anlass zum Eingreifen. Allgemein gilt der Grundsatz: So früh wie möglich, so viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Subsidiarität
Das Einschreiten der Kesb ist immer subsidiär, das heisst: Die Behörde wird nur in Fällen aktiv, in denen eine freiwillige Betreuung oder Vertretung nicht ausreicht oder nicht zum Ziel führt.
Deshalb klärt die Kesb stets als Erstes ab...
- ob bereits selbstbestimmt vorgesorgt wurde;
- ob die Mittel und Angebote der privaten und öffentlichen Sozialdienste ausgeschöpft sind;
- ob nicht Angehörige, nahestehende Personen oder Beratungsstellen einem Menschen in Schwierigkeiten die notwendige Hilfe und Unterstützung gewähren können.
Abklärung
Wenn die Kesb ein Verfahren eröffnet, klärt sie den Sachverhalt intern ab oder erteilt einer geeigneten Stelle den Auftrag dazu. Aus Gründen der Transparenz und Fairness wird die betroffene Person gleichzeitig informiert, dass ein Verfahren eröffnet wurde.
In der Regel wird für die Abklärung eine Frist von zwei bis vier Monaten, in dringenden oder einfachen Fällen auch von einem Monat eingeräumt.
Bei Bedarf kann der abklärenden Person gleichzeitig ein Auftrag erteilt werden, nicht aufschiebbare Angelegenheiten zu erledigen (zum Beispiel, rechtzeitig Ansprüche auf Ergänzungsleistungen anzumelden).
Sofortmassnahmen
Wenn es die Situation erfordert, kann die Kesb ohne umfassende Abklärungen provisorische Massnahmen anordnen: Nach einer sofortigen Anhörung der betroffenen Person wird ein Entscheid gefällt. Gleichzeitig geht ein Auftrag zur Abklärung des Falls an eine geeignete Stelle (zum Beispiel an einen internen oder externen Abklärungsdienst oder an eine Fachstelle für ein Gutachten).
Wenn durch die vorgängige Anhörung der Schutzzweck der sofortigen Massnahme vereitelt würde oder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, können Massnahmen als letztes Mittel auch superprovisorisch, also ohne vorherige Anhörung verfügt werden. Die Anhörung muss aber unverzüglich nachgeholt werden.
Bezüglich der Kompetenzen und Aufgaben der Kesb existieren zuweilen viele falsche Annahmen. Dabei ist der Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde per Gesetz festgelegt. Beobachter-Mitglieder erhalten in der Checkliste «Aufgaben der Kesb» eine Aufstellung darüber, in welchen Fällen die Behörde aktiv ist.