«Heiratet. Bitte.»: Die Journalistin und Moderatorin Patrizia Laeri ruft per Instagram Frauen dazu auf, zu heiraten. Gemeint sind junge Mütter, die im Konkubinat leben und unbezahlte Care-Arbeit leisten. Auch sie habe noch geheiratet, als es schon fast zu spät war. Nämlich nach der Krebsdiagnose ihres Lebenspartners.

Der Hintergrund: Wenn eine Frau nicht verheiratet ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der ersten Säule. 

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Weil Frauen heute noch immer durchschnittlich weniger arbeiten als Männer, kann das drastische finanzielle Folgen haben. Die Hinterbliebene verliert zum Beispiel das gemeinsame Haus, weil sie die Hypothek nicht allein tragen kann.

Oder sie muss auf einmal mit viel weniger Einkommen klarkommen – allenfalls auch noch als alleinerziehende Mutter.

Das AHV-Gesetz hinkt hinterher

Aus welchen Gründen auch immer: Viele Paare wollen heute gar nicht mehr heiraten. Das AHV-Gesetz hinkt diesem gesellschaftlichen Umstand aber hinterher. Solange sich daran nichts ändert, muss man fast heiraten, um maximal abgesichert zu sein. Das ist umso wichtiger, wenn ein Konkubinatspartner das Arbeitspensum reduziert, etwa, um sich der Familienarbeit zu widmen. Oder gemeinsame Immobilien im Spiel sind. 

Einige Dinge kann man auch ohne Trauschein regeln

Vorsorgeauftrag: Damit kann man bestimmen, dass der Partner entscheiden und zum Beispiel finanzielle Angelegenheiten regeln darf, wenn man urteilsunfähig wird.  

Patientenverfügung: Im Notfall an einer Maschine hängen? In einer Patientenverfügung kann man seine Wünsche festhalten und bestimmen, dass die Partnerin Entscheidungen treffen darf.

Testament: Auch wenn man sich jahrelang gegenseitig unterstützt hat – ohne dieses Papier haben Konkubinatspartner keinerlei Erbanspruch, wenn die andere Person stirbt. Deshalb sollte man unbedingt ein Testament verfassen und den Partner als Erben einsetzen. Einen Haken hat es trotzdem: Konkubinatspartner müssen in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern zahlen. Ehepartner zahlen nichts.  

Pensionskasse und dritte Säule: Je nach Pensionskasse kann man eine Lebensgemeinschaft anmelden. Dann erhält die Partnerin im Todesfall eine Lebenspartnerrente. Am besten fragt man direkt bei der Pensionskasse nach einem Formular. Bei der dritten Säule kann man ebenfalls die Konkubinatspartnerin als begünstigte Person angeben.