Vermögensfreibetrag

Bisher wurden Vermögen bis 37'500 Franken bei Einzelpersonen und 60'000 Franken bei Ehepaaren für die Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) nicht mitkalkuliert. Erst ab diesen Beträgen werden Teile des Vermögens als Einkommen angerechnet. Bei IV-Rentnern zu einem Fünfzehntel, bei AHV-Rentnerinnen zu einem Zehntel und in vielen Kantonen bei Heimbewohnerinnen zu einem Fünftel. Ab nächstem Jahr werden die Freibeträge gekürzt: für Einzelpersonen auf 30'000 Franken, für Ehepaare auf 50'000 Franken.

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Beispiel: Die alleinstehende AHV-Rentnerin A hat 80'000 Franken Kapital. Ihr werden im ersten Jahr 5000 Franken als Einkommen angerechnet (80'000 Franken abzüglich 30'000 Freibetrag, davon ein Zehntel). Ihre EL sind damit um 5000 Franken reduziert.

Der Freibetrag für Vermögen in selbstbewohnten Liegenschaften bleibt bei 112'500 Franken. Das hilft, dass man in seiner Wohnung oder seinem Haus bleiben und bei Bedarf dennoch EL beziehen kann.

Vermögen, auf das verzichtet wurde

Weiterhin wird Vermögen, auf das man freiwillig verzichtet, etwa weil man es verschenkt, angerechnet, als sei es noch da. Erst ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung wird das Vermögen um 10'000 Franken pro Jahr vermindert.

Beispiel: Herr B hat seinen Kindern vor fünf Jahren 100'000 Franken geschenkt. 2020 meldet er sich für EL an. Zu diesem Zeitpunkt werden ihm noch 60'000 Franken als Verzichtsvermögen angerechnet. Damit hat er weniger oder unter Umständen keine EL zugut.

Übermässiger Verbrauch

Neu wird bei AHV-Renterinnen und -Rentnern zusätzlich kontrolliert, wie sie ihr Vermögen in den letzten zehn Jahren vor der Anmeldung für die EL verwendet haben. Wenn sie zu viel Kapital verbraucht haben, wird dieser Teil als Verzichtsvermögen angerechnet, als wäre das Geld noch vorhanden.

Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung mehr als 100'000 Franken Vermögen hat, darf jährlich zehn Prozent verbrauchen.

Beispiel: Frau C ist 63 und will mit der Familie eine Weltreise machen. Sie hat 200'000 Franken Vermögen, für die Reise braucht sie 100'000, also 80'000 mehr als die erlaubten zehn Prozent des Vermögens. Wenn sie einen Antrag auf EL stellt, werden ihr die 80'000 Franken als Vermögen aufgerechnet. Sie erhält weniger oder eventuell gar keine EL.

Wenn das Vermögen von zukünftigen Altersrentnern unter 100'000 Franken liegt, dürfen sie pro Jahr 10'000 Franken verbrauchen. Nicht angerechnet wird der übermässige Verbrauch, wenn das Geld verwendet wird für:

  • Werterhalt des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung;
  • Kosten im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung, die nicht von Versicherungen getragen werden;
  • zahnärztliche Behandlungen;
  • Auslagen für den Beruf;
  • Aus- und Weiterbildungen, sofern sie beruflich bedingt sind;
  • Lebenshaltungskosten, wenn eine zukünftige EL-Bezügerin frühzeitig aus dem Erwerbsprozess scheidet und den Lebensunterhalt mit dem Vermögen finanzieren muss.

Die Revision tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, ab dann gilt auch die Frist für den «übermässigen Verbrauch». Wer im Jahr 2021 EL-Neurentner wird, ist dennoch nicht betroffen, weil der «übermässige Verbrauch» vorher stattfand.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Ergänzungsleistungs-Revision»

Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.

Keine EL mehr für Vermögende

Neu werden EL-Stellen bei Vermögenden keine Anträge mehr prüfen Lebensunterhalt Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen? . Als vermögend gelten Alleinstehende ab 100'000 Franken Vermögen, Ehepaare ab 200'000 Franken und zuzüglich für Kinder 50'000 Franken. Der Wert des selbstbewohnten Eigenheims zählt nicht dazu. Damit ist für die EL-Rechnung bei Einzelpersonen nur das Vermögen zwischen 30'000 (Freibetrag) und 100'000 Franken zu berücksichtigen und bei Paaren zwischen 50'000 (Freibetrag) und 200'000 Franken.

Rückerstattung durch die Erben

Noch gravierender ist die neue Rückerstattungspflicht Ergänzungsleistungen Muss ich die EL zurückgeben? : Erhält ein Erbe eines ehemaligen EL-Bezügers mehr als 40'000 Franken, muss er ab 2021 die EL-Leistungen des Verstorbenen der letzten zehn Jahre zurückzahlen. Falls der Verstorbene verheiratet war, gilt die Rückerstattungspflicht erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Falls EL-Bezüger Wohneigentum hatten, kann dies je nach Umständen dazu führen, dass die Nachkommen das Haus verkaufen müssen, um die EL-Bezüge ihrer Eltern zurückzahlen zu können.

EL-Rückerstattung: Anwendungsbeispiele
Meine Mutter ist Anfang Dezember verstorben. Sie hat jahrelang EL bezogen. Müssen wir als Erben die nun zurückzahlen?
Müssen die ab 2021 bezogenen EL in jedem Fall rück­erstattet werden?
Mein Sohn bezieht EL. Ich habe nicht viel zum Leben, aber eine bescheidene Eigentumswohnung. Kann sie für die EL versteigert werden, falls mein Sohn vor mir stirbt?
Was passiert, wenn ich als Erbin das Erbe ausschlage?
Meine Eltern beziehen EL. Meinem Vater geht es gesundheitlich schlecht. Muss eine Rückerstattung bereits bei seinem Tod erfolgen?
Ich bin EL-Bezüger. Muss ich Leistungen zurückzahlen, wenn ich eine grosse Erbschaft mache?
Übergangsfrist

Bei der Einführung des neuen EL-Gesetzes gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wenn sich die EL-Ansprüche verringern, haben bisherige Bezüger noch drei Jahre lang die bisherigen Zahlungen zugut. Falls sich durch die Revision eine Erhöhung der EL ergibt, wird sie ab 2021 ausgerichtet.

328'000 Menschen brauchen Unterstützung

Seit dem Jahr 2000 hat sich der Bezug von Ergänzungsleistungen mehr als verdoppelt – auf fünf Milliarden Franken. Die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger ist von 203'000 auf 328'000 gestiegen. Eine weitere Zunahme ist zu erwarten, weil die Menschen im Schnitt immer älter werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen rechnet für 2030 mit Ausgaben von 6,9 Milliarden Franken.

Buchtipp

Was tun, wenn die Einkünfte aus AHV und IV nicht reichen?

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Quelle: Beobachter Edition
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Tina Berg, Redaktorin
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