Grundsätzlich nicht. Echte Ergänzungsleistungen, also die bundesweit geregelten, müssen nicht zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40’000 Franken nicht übersteigt. Dies gilt für alle Ergänzungsleistungen, die nach der Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes
seit dem 1. Januar 2021 bezogen worden sind.
Zu Unrecht bezogene EL müssen aber zurückgezahlt werden, sofern man das Erbe nicht ausschlägt. Bis zur Revision konnte von den Erben nur zu Unrecht bezogene EL zurückverlangt werden.
Falls Ihre Mutter zu den EL noch kantonale Zusatzleistungen, Beihilfen oder Zuschüsse bekommen haben sollte, wenden Sie sich schriftlich an die zuständige kantonale Stelle. Diese Rückerstattungen sind kantonal unterschiedlich geregelt. Sollten Sie das Erbe ausschlagen
wollen, müssen Sie das innert drei Monaten tun, nachdem Sie vom Tod Ihrer Mutter erfahren haben.
Mehr dazu, was bei den Ergänzungsleistungen gilt, lesen Sie unten im Merkblatt.
Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.
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4 Kommentare
Ich bekomme rückwirkend von einer 50%Rente eine 100% Rente n0achbezahlt wird mir während dieser Zeit die EL verrechnet so das es keine Rückzahlung gibt