Grundsätzlich nicht. Echte Ergänzungsleistungen, also die bundesweit geregelten, müssen nicht zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40’000 Franken nicht übersteigt. Dies gilt für alle Ergänzungsleistungen, die nach der Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes Ergänzungsleistungen Das ändert sich bei den EL ab 2021 seit dem 1. Januar 2021 bezogen worden sind. Zu Unrecht bezogene EL müssen aber zurückgezahlt werden, sofern man das Erbe nicht ausschlägt. Bis zur Revision konnte von den Erben nur zu Unrecht bezogene EL zurückverlangt werden.

Falls Ihre Mutter zu den EL noch kantonale Zusatzleistungen, Beihilfen oder Zuschüsse bekommen haben sollte, wenden Sie sich schriftlich an die zuständige kantonale Stelle. Diese Rückerstattungen sind kantonal unterschiedlich geregelt. Sollten Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie das innert drei Monaten tun, nachdem Sie vom Tod Ihrer Mutter erfahren haben.

Mehr dazu, was bei den Ergänzungsleistungen gilt, lesen Sie unten im Merkblatt.

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Rechtsratgeber
Merkblatt «Ergänzungsleistungs-Revision»

Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.

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