Gibts 2024 keine EL mehr?
Mein Vater wohnt im Pflegeheim, er erhält Ergänzungsleistungen (EL). Nun heisst es, ab 1. Januar 2024 habe er keinen Anspruch mehr. Kann das sein?
Veröffentlicht am 13. Dezember 2023 - 07:13 Uhr
Ja. Bei der Reform der Ergänzungsleistungen wurde einiges geändert. Zum Beispiel wurde eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken eingeführt: Wer mehr Vermögen hat, kann sich nicht für EL anmelden. Zudem wird neu die tatsächliche Krankenkassenprämie berücksichtigt und nicht mehr mit einer Pauschale gerechnet.
Die EL-Reform wurde bereits am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Doch der Bundesrat hat eine dreijährige Übergangsfrist erlassen. Sie läuft am 31. Dezember 2023 ab.
Ihr Vater hat ein steuerbares Vermögen von über 100’000 Franken. Daher fällt sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2024 weg. Sobald das steuerbare Vermögen unter diese Grenze fällt, kann er sich wieder anmelden.
Geld verschenken würde nichts helfen. Ihr Vater muss belegen, wofür er es ausgibt: Heimkosten, Zahnarztkosten, Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf wie Hotelleriekosten.
Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.
1 Kommentar
Unser behinderter Neffe (56) bezog bis Ende 2023 EL. In seinem steuerlichen Vermögen von CHF 150'000.-- befindet sich eine Freie Vorsorgepolice von CHF 130'000.-- (einbezahlt aus versteuertem Einkommen der Eltern) die bis 2029 befristet ist. Gehört diese zur Bemessung der Voraussetzungen für die EL?