Die Rechnung kam aus heiterem Himmel: 21'330 Franken, zahlbar innert 30 Tagen. So viel verlangte die AHV-Ausgleichskasse vom 85-jährigen Hans Knecht* als Rückzahlung. Er habe seine Meldepflicht verletzt, teilte die Kasse lapidar mit – als er vor etwa zehn Jahren nach dem Tod seiner ersten Frau ein neues Glück gefunden und geheiratet hatte.

Dabei war Knecht wegen Formalitäten der erneuten Heirat mehrfach auf der Gemeinde gewesen: beim Zivilstandsamt und bei der AHV-Zweigstelle. Er glaubte, damit alles Nötige erledigt zu haben, und vertraute darauf, von den Angestellten der Gemeindeverwaltung vollständig informiert worden zu sein. Der Ausgleichskasse teilte Knecht die Wiederverheiratung nicht separat mit – eine Unterlassungssünde, für die er jetzt die Rechnung bekommen hat.

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Was Knecht nicht bewusst war: Seine AHV-Altersrente enthielt einen 20-prozentigen Zuschlag, den Verwitwetenzuschlag. Dass dieser aber nur beim Zivilstand «verwitwet» ausbezahlt wird, nicht aber nach der Wiederverheiratung einer verwitweten Person, ist nicht für alle offensichtlich – und beschäftigte auch schon das Bundesgericht. Trotzdem: Hans Knecht hat zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen und muss deshalb Geld zurückgeben. Immerhin schützt ihn die fünfjährige Verjährungsfrist vor einem noch höheren Betrag.

Mit solchen Fällen wenden sich Betroffene immer wieder ans Beobachter-Beratungszentrum. Sie erhalten die Rückforderung meist völlig überraschend und sind entsetzt über die hohen Summen, die sie kurzfristig zahlen sollten. Zudem fühlen sich viele angesichts des Vorwurfs, «zu Unrecht» Leistungen bezogen zu haben, fast schon als Kriminelle hingestellt.

Um nicht in diese Situation zu kommen, muss man jede wichtige Veränderung im Lebenslauf sofort der Ausgleichskasse mitteilen (siehe «So schützen Sie sich gegen Rückforderungen»). Wird die Rente trotzdem nicht angepasst, empfiehlt es sich, bei der Ausgleichskasse nachzufragen, ob das wirklich korrekt ist – das verlangt auch das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid.

Fehler der Kasse – Kosten der Witwe

Doch selbst wenn der Ausgleichskasse alles rechtzeitig mitgeteilt wurde, schützt das nicht vor einer eventuellen Rückforderung. Das Beispiel von Anna Huber* zeigt, dass die Rückzahlungspflicht selbst dann besteht, wenn der Fehler ausschliesslich bei der Ausgleichskasse liegt.

Die heute 69-Jährige ist seit 1984 geschieden. Als ihr Exmann fünf Jahre später stirbt, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente als Ausgleich für die ausgefallenen Alimentenzahlungen. Im Juni 2000 wird Anna Huber eine IV-Rente zugesprochen und die Witwenrente eingestellt, weil vom Gesetz her nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten besteht. So weit alles korrekt. Doch nun berechnet die AHV-Ausgleichskasse die IV-Rente fälschlicherweise mit einem 20-prozentigen Zuschlag, wie er für Verwitwete bei der eigenen AHV- oder IV-Rente üblicherweise dazugerechnet wird. Es gilt aber auch hier: Dieser Zuschlag darf nur ausbezahlt werden, wenn der Zivilstand tatsächlich «verwitwet» lautet. Anna Huber wurde jedoch «geschieden», bevor ihr früherer Mann starb. Eine Ausnahme für Geschiedene – wie man sie bei der separaten Witwenrente kennt – gibt es beim Verwitwetenzuschlag nicht.

Der Fehler des Sachbearbeiters der Ausgleichskasse wurde erst Jahre später bei einer internen Kontrolle festgestellt. Folgenschwer blieb er trotzdem: Anna Huber erhielt eine Rückforderungsverfügung – mit einem Einzahlungsschein über stolze 22'248 Franken.

Mit Gnade rechnet man besser nicht

Wer im Sozialversicherungsbereich ohne Rechtsanspruch eine Leistung erhält, muss diese grundsätzlich zurückerstatten – unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat. Platz für einen Verzicht der Rückforderung aus Kulanz oder anderes Entgegenkommen gibt es nicht. Man kann gegen die Rückforderung nur Einsprache erheben, wenn man der Ansicht ist, dass die Gelder nicht irrtümlich, sondern zu Recht ausbezahlt worden seien. Wer hingegen tatsächlich zu viel bekommen hat, hat einzig die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (siehe «So können Sie sich gegen Rückforderungen wehren»).

Bewilligt wird der Erlass nur, falls eine Rückzahlung den Gesuchsteller in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Er muss zudem die damalige Leistung in der festen Überzeugung entgegengenommen haben, dass sein Anspruch darauf gegeben war. Das Gesetz spricht dabei von einer «grossen Härte» und dem Empfang der Leistung «in gutem Glauben». Beide dieser Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Lehnt die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab, bleibt nichts anderes, als die Rückforderung zu bezahlen – allenfalls in Raten.

So schützen Sie sich gegen Rückforderungen

Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie der AHV-Ausgleichskasse diese Änderungen der Lebensumstände mitteilen – aus Beweisgründen per eingeschriebenem Brief:

  • Adressänderungen

  • Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten oder Wegzug ins Ausland

  • Zivilstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Verwitwung)

  • Erneutes Zusammenleben mit dem gerichtlich getrennten Ehepartner

  • Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad

  • Todesfälle (Rentenbezüger, deren Ehepartner oder minderjährige Kinder und solche in Ausbildung)

  • Abbruch der Ausbildung von Kindern

  • Bei IV-Rente: Verbesserung oder Verschlechterung von Arbeitsfähigkeit, Erwerbslage und Gesundheitszustand

  • Sicherheitshalber alle weiteren Änderungen, die Ihren Anspruch auf Leistungen unter Umständen beeinflussen könnten

So können Sie sich gegen Rückforderungen wehren

  • «Guter Glaube»: wenn man sich des unrechtmässigen Leistungsbezugs nicht bewusst ist und dieser aus der Sicht eines Aussenstehenden entschuldbar wirkt. Das sind vor allem Fälle, in denen etwa der Ausgleichskasse ein Fehler passiert ist. Achtung: Hat man eine Meldepflicht in grober Weise verletzt, kann man sich in der Regel nicht mehr auf den guten Glauben berufen.

  • «Grosse Härte»: Diese besteht auf jeden Fall, wenn jemand Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat; die anrechenbaren Ausgaben sind sogar etwas höher. Wenn Ihnen nicht klar ist, wie Sie eine Rückforderung bezahlen sollen, lohnt es sich, ein Erlassgesuch zu stellen. Es ist kostenlos.


So stellen Sie ein Erlassgesuch an die AHV-Ausgleichskasse

  • Form: schriftliches Gesuch

  • Begründung und Kopien aller vorhandenen Beweismittel: darlegen, weshalb die Rückzahlung unzumutbar ist («grosse Härte») und inwiefern man das Geld «gutgläubig» angenommen hat.

  • Frist: direkt nach Erhalt der Rückforderung oder spätestens 30 Tage nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist.