Helena Ott,
aktualisiert am 14. Januar 2020 - 15:27 Uhr
aktualisiert am 14. Januar 2020 - 15:27 Uhr
1. Der Verfasser war urteilsunfähig
Wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments sogenannt verfügungsunfähig war – etwa bei einer Demenz –, kann es für ungültig erklärt werden. Allerdings ist es oft schwierig, im Nachhinein zu beweisen, in welchem geistigen Zustand jemand war.
Denn jede volljährige Person gilt grundsätzlich als urteilsfähig. Das endet, wenn sie unter umfassende Beistandschaft gestellt wird. Bis dahin gibt es aber viel Ermessensspielraum. Selbst wenn sich der Erblasser just im fraglichen Zeitpunkt in medizinischer Behandlung befand und der Arzt sich in seinen Notizen zum Geisteszustand äusserte, kann es Ausnahmen geben. Denn die Urteilsfähigkeit bezieht sich immer auf ein spezifisches Rechtsgeschäft.
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