Der Weg zur Löschung eines Betreibungsregistereintrags führt nur über den Gläubiger – oder dann über einen Gerichtsentscheid. Falls der Gläubiger dem Betreibungsamt schriftlich erklärt, er ziehe die Betreibung zurück, wird der Eintrag gelöscht. Dies ist sicher die einfachste Lösung.

Beharrt der Gläubiger jedoch auf der Zahlung, müssen Sie unverzüglich, spätestens aber innert zehn Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. So stoppen Sie das Betreibungsverfahren. Der Eintrag im Betreibungsregister ist aber nicht beseitigt. Das Betreibungsamt muss vielmehr jeden einzelnen Verfahrensschritt in das Register eintragen, also nicht nur den Zahlungsbefehl, sondern auch den Rechtsvorschlag. In der Schweiz kann ja bekanntlich jeder jeden betreiben. Die Betreibungsbeamten nehmen die Betreibungsbegehren lediglich entgegen, sie dürfen aber nicht prüfen, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht.

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Allenfalls gerichtliche Klage einreichen

Wer den Eintrag genauer ansieht, kann sofort feststellen, dass das Verfahren gestoppt wurde. Laut Bundesgericht darf der Eintrag einer Betreibung, die von einem Rechtsvorschlag, aber keinen weiteren Verfahrensschritten wie zum Beispiel einer Pfändungsankündigung, gefolgt ist, nicht negativ bewertet werden.

Bietet der Gläubiger keine Hand zur Löschung, haben Sie die Wahl, entweder fünf Jahre abzuwarten, bis der Eintrag nicht mehr auf dem Auszug erscheint, oder Sie können eine gerichtliche Klage einreichen. Auf diesem Weg können Sie feststellen lassen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde. Gleichzeitig hebt das Gericht die Betreibung auf. Bevor Sie die Klage einleiten, empfiehlt es sich, beim Gericht oder beim Betreibungsamt nähere Auskünfte über das Vorgehen einzuholen.