Kann ich die berufliche Weiterbildung abziehen?
Frage: Ich möchte mich beruflich verändern und beginne eine zweijährige Ausbildung an einer höheren Fachschule. Da ich alles selber zahlen muss, möchte ich die Kosten in der Steuererklärung abziehen. Geht das?
Ja, denn Sie profitieren von einer Gesetzesänderung. Seit dem Steuerjahr 2016 sind alle selbst finanzierten berufsorientierten Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen abzugsfähig. Die bisherigen Abgrenzungsprobleme dürften somit der Vergangenheit angehören.
Bis und mit 2015 konnte man nur Weiterbildungskosten abziehen, die einen direkten Zusammenhang mit dem aktuell erzielten Erwerbseinkommen hatten. Sie galten als Gewinnungskosten und mussten bei den Berufsauslagen geltend gemacht werden.
Bisweilen war die Unterscheidung zwischen nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten und abzugsfähigen Weiterbildungskosten durch das Steueramt teilweise spitzfindig. Darüber hinaus gab es kantonale Unterschiede in der Handhabung. So kam es vor, dass Arbeitskollegen die Kosten der gleichen Weiterbildung in einem Kanton abziehen durften, im anderen nicht. Für viele Steuerpflichtige war es nicht nachvollziehbar, warum man ihnen den Abzug verweigerte. Viele kamen trotz Einsprache und einer Bestätigung ihres Arbeitgebers nicht durch.
Steuerabzug ausserhalb der Berufskosten möglich
Tempi passati: Neu gibt es einen separaten Steuerabzug ausserhalb der Berufskosten. Ein eigenes Erwerbseinkommen ist somit nicht mehr Voraussetzung, dies könnte etwa bei Ehepaaren von Bedeutung sein. Die Bedingung ist, dass man bereits über einen Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Matura usw.) verfügt. Weiter müsste man mit dem erlernten Wissen den Lebensunterhalt bestreiten können und wollen. Ausgeschlossen sind Hobbykurse, durch deren Abschluss die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich wäre.
Zugelassen sind Kosten bei der direkten Bundessteuer bis maximal 12’700 Franken pro Jahr. Die Kantone müssen die Abzüge für die Staatssteuern auch gewähren, können aber eigene Höchstbeträge festlegen. Ausbildungskosten, die vom Arbeitgeber getragen werden , muss man nicht mehr als Einkommen versteuern, egal, in welcher Höhe sie sind.
Das Schönste an der Steuererklärung sind die Steuerabzüge. Diese sind aber in jedem Kanton verschieden. Mitglieder des Beobachters erfahren in den folgenden Merkblättern, was konkret in ihrem Kanton gilt.
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2 Kommentare
Was mir in diesem Artikel fehlt: Kann eine Rechnung auf zwei Jahre aufgeteilt werden? Viele Schulen versenden zu Beginn der 2-Jährige Weiterbildung eine Rechnung für beide Jahre. Dadurch kann im ersten Jahr, wegen des Maximum nicht alles abgezogen werden. Entsprechend sollte es möglich sein die Rechnung je hälftig auf zwei Jahre abziehen zu dürfen…
Vielen Dank für den Artikel. Sind die Weiterbildungskosten auch bei Quellenbesteuerung abziehbar? Ich habe dies im Jahr 2014 angemeldet und und nie eine Rückmeldung vom Finanzamt erhalten. So habe ich die Kosten nicht für die Jahre 2015 bis 2016 angemeldet. Freundliche Grüsse