Doch, selbstverständlich gilt für in der Schweiz wohnhafte und steuerpflichtige Personen das hiesige Bankgeheimnis nach wie vor. Es spielt daher in Ihrem Fall keine Rolle.

Vielleicht sorgt das Abkommen über den Automatischen Informationsaustausch (AIA) für Verwirrung. Dieses hat die Schweiz mit allen EU-Ländern sowie einigen weiteren Staaten abgeschlossen. Aus diesem Grund existiert das Bankkundengeheimnis mit dem Ausland nicht mehr, weil seit 2018 ausländische Kontodaten von Inländern an die Eidgenössische Steuerverwaltung fliessen. Eine straflose Selbstanzeige von nicht deklariertem Vermögen ist daher nicht möglich, wenn das Steueramt bereits Kenntnis davon hat.

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Bankauszüge selber vorweisen

Zurück zu ihrem Fall: Das inländische Bankgeheimnis verbietet es der Bank, Informationen an Dritte weiterzugeben. Als Steuerpflichtiger müssen Sie vielmehr die Auszüge selbst bei der Bank beschaffen und dann dem Steueramt einreichen. Dabei stützt sich die Behörde auf das Steuergesetz. Es schreibt vor, dass die Steuerpflichtigen alles tun müssen, um eine vollständige und richtige Einschätzung Steuern Steuereinschätzung ändern – geht das? zu ermöglichen. Dazu gehört auch, dass Sie nötige und verlangte Belege einreichen müssen.

Offenbar hat das Steueramt festgestellt, dass bei Ihrer Steuerveranlagung etwas nicht stimmen kann. Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht beibringen, müssen Sie mit einer Einschätzung nach Ermessen des Amts rechnen. Die ist meist zu hoch – und ein Nachsteuerverfahren ist immer noch möglich, falls sich später zeigt, dass frühere Einschätzungen tatsächlich zu tief ausgefallen sind.

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Das schweizerische Steuersystem folgt einem geregelten Ablauf. Eine steuerpflichtige Person reicht die Steuererklärung ein, daraus erstellt die Steuerbehörde eine definitive Steuerrechnung, die vom Steuerpflichtigen beglichen wird. Beobachter-MItglieder erfahren mehr zum Steuerverfahren und was sie bei Problemen beachten müssen.

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