Ich will meine Organe nicht spenden – was kann ich tun?
Bald muss man explizit Nein sagen, wenn man seine Organe nicht spenden will. So gehen Sie vor.
Veröffentlicht am 16. Mai 2022 - 16:49 Uhr,
aktualisiert am 17. Mai 2022 - 09:19 Uhr
- Was ändert sich?
- Was muss ich tun, wenn ich meine Organe nicht spenden will?
- Soll ich mich auch registrieren, wenn ich meine Organe spenden will?
- Wenn ich meine Haltung ändere – kann ich meinen Eintrag im Register wieder löschen?
- Ab wann gilt die neue Regelung?
- Wer hat Zugriff auf das Register?
- Kann ich meinen Willen auch anderswo festhalten?
- Welche Rolle haben die Angehörigen?
- Und wenn die Angehörigen nicht erreichbar sind?
- Wem dürfen Organe entnommen werden?
- Wann dürfen Organe entnommen werden?
- Welche Organe können gespendet werden?
- Wie lange müssen Empfängerinnen und Empfänger im Durchschnitt auf ein Organ warten?
Künftig gelten alle als Organspenderin oder Organspender. Ausser man hat zu Lebzeiten festgehalten, dass man nicht spenden will. Darum der Name «Widerspruchslösung». Die Angehörigen werden aber weiterhin einbezogen, sie haben ein Vetorecht. Deshalb spricht man von der erweiterten Widerspruchslösung.
Wer seine Organe oder sein Gewebe nicht spenden will, muss das so festhalten. Der Bund wird dafür ein Register schaffen. Dort kann man seinen Widerspruch eintragen. Wie genau, wird der Bund informieren.
Das wird empfohlen. So ist es für die Zuständigen am einfachsten, zu wissen, was jemand will.
Ja, jederzeit.
Wohl frühestens 2026. Zuerst muss der Bund die Bevölkerung umfassend über die neuen Regeln informieren. Weiter muss er das Register aufbauen, in dem sich alle registrieren können, die ihre Organe nicht spenden wollen. Bis dahin gilt die bisherige Regelung, dass man einer Organspende aktiv zustimmen muss.
Nur das Spitalpersonal, das für Organspenden zuständig ist. Und nur dann, wenn für eine Person eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
Ja. Einträge in Patientenverfügungen, im elektronischen Patientendossier oder auf einem Spenderausweis bleiben weiterhin gültig. Den Spenderausweis trägt man am besten im Portemonnaie oder in der Handyhülle mit sich.
Es wird künftig noch wichtiger, die Frage «Organspende ja oder nein» in der Familie zu besprechen. Angehörige haben ein Vetorecht gegen eine Entnahme. Dann, wenn nirgends ein Wille festgehalten ist, sie aber wissen oder das Gefühl haben, dass die betroffene Person eine Organspende abgelehnt hätte.
Gibt es kein Dokument, das Klarheit schafft, und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden.
Allen Personen ab 16 Jahren, die in der Schweiz versterben. Das heisst, auch hier verstorbenen Besuchern aus dem Ausland oder Touristinnen und Touristen dürfen Organe entnommen werden. Allerdings müssen auch bei ihnen die Angehörigen befragt werden.
Hier bleiben die Regeln gleich. Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person nur entnommen werden, wenn zwei Ärztinnen oder Ärzte den Hirntod nachgewiesen haben. Die beiden Ärzte dürfen dabei nichts mit der Organtransplantation zu tun haben. Nach der Diagnose Hirntod ist man juristisch tot, obwohl der Körper dank Beatmungsgerät, Medikamenten und künstlicher Ernährung eigentlich noch funktionieren kann.
Herz, Lunge, Leber, beide Nieren, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm – alle diese Organe können in der Schweiz verpflanzt werden. Auch Zellen und Gewebe können verpflanzt werden, etwa Augenhornhaut, Haut, Herzklappen und grosse Blutgefässe, Knochen, Sehnen, Bänder und Blutstammzellen.
Die mittlere Wartezeit für ein Herz oder eine Leber beträgt rund 300 Tage. Am längsten wartet man auf eine Niere, fast 1000 Tage. Ende 2021 warteten über 1400 Menschen in der Schweiz auf ein Organ, knapp 600 haben im selben Jahr ein gespendetes Organ erhalten.
In einer früheren Version des Artikels stand: Man könne seinen Willen auch im Nationalen Organspendenregister der Stiftung Swisstransplant hinterlegen. Zurzeit ist das aber wegen Sicherheitsbedenken nicht möglich. Bei der Online-Registrierung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich Personen mit gefälschten Daten im Register eintragen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Wird eine Person urteilsunfähig, empfiehlt es sich, vorher einen Vorsorgeauftrag sowie eine Patientenverfügung zu erstellen. Beobachter-Mitgliedern steht hierzu nicht nur eine praktische Vorlage zur Verfügung, sondern sie erfahren auch, welche Pflichten vorsorgebeauftragte Personen haben.
5 Kommentare
Guten Tag
Ich bin eigentlich nicht generell gegen die Organspende. Doch möchte ich keinem Menschen etwas von mir spenden der mich im Leben verletzt hat. (Das sind viele). Keinem von denen will ich etwas von mir spenden. Ich möchte auch sonst nur Ehrlichen und anständigen Menschen etwas von meinem Körber geben. Meinen engsten Familienangehörigen würde ich alles geben auch noch zu Lebzeiten. Auch wenn es mein Tod wäre.
Wie kann man das Amtlich festlegen. Bruno
Ich habe mich nur gefragt, wie das mit all den Ausländern und Touristen zukünftig in der Schweiz läuft. Von denen hat sich ja wohl kaum einer bei der Einreise ins Register eingetragen...Das sind dann wohl alles potentielle Spender...
Die Antwort finden Sie oben im Artikel:
Wem dürfen Organe entnommen werden? Allen Personen ab 16 Jahren, die in der Schweiz versterben. Das heisst, auch hier verstorbenen Besuchern aus dem Ausland oder Touristinnen und Touristen dürfen Organe entnommen werden. Allerdings müssen auch bei ihnen die Angehörigen befragt werden.
Sie erwähnen im Artikel das nationale Spendenregister von Swiss-Transplant bei dem man sich eintragen könne. Das ist falsch. Dieses Onlineregister ist wegen Sicherheitsbedenken offline und wird wahrscheinlich kaum mehr online gehen. Swisstransplant will die Lösung des BAG abwarten.
Besten Dank für den Hinweis – Sie haben Recht, wir haben den Artikel entsprechend angepasst.