Wehe, wenn der Exmann stirbt
Der Tod ihres pensionierten Exgatten kann Frauen in die Armut stürzen: Ihre Rente wird oft drastisch gekürzt. Eine Gesetzesrevision ist zwar in Sicht – sie kommt aber für viele zu spät.
Veröffentlicht am 1. Juli 2011 - 09:36 Uhr
Hanna Koch* hätte nie geglaubt, dass sie im Alter dereinst jeden Franken zweimal würde umdrehen müssen. 24 Jahre lang war sie verheiratet, hielt ihrem Gatten den Rücken für die Karriere frei, zog zwei Kinder auf. Dann verlangte der Mann, mittlerweile pensioniert, die Scheidung. Immerhin: Man ging in gutem Einvernehmen auseinander, regelte das Finanzielle in einer Scheidungskonvention, die ein Richter genehmigte. Hanna Koch hatte demnach Anrecht auf die Hälfte der Altersrente, die ihr früherer Ehemann von der Bundespensionskasse Publica erhielt – 2000 Franken im Monat.
2006 aber starb der Exmann, und die Publica stutzte die Rente umgehend auf 460 Franken. Seither kommt Hanna Koch, heute 74 Jahre alt, mit AHV und Pensionskasse gerade mal auf 2500 Franken im Monat. «Existenzangst ist mein ständiger Begleiter geworden», sagt sie bitter.
Was unglaublich klingt, ist juristisch einwandfrei. Denn lässt sich ein Ehepaar scheiden, wenn der Mann bereits eine Altersrente bezieht, wird sein Vorsorgekapital nicht wie üblich aufgeteilt, sondern gänzlich dem Mann zugeschlagen. Die Frau erhält von ihm zwar eine Entschädigung – doch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt den Pensionskassen, die Hinterbliebenenrenten geschiedener Frauen nach dem Tod des Mannes auf das gesetzliche Minimum zu kürzen. Ein grosser Teil der Kassen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Wie viele Frauen davon betroffen sind, lässt sich kaum sagen. «Die Frauen, die sich bei uns melden, sind grösstenteils in fortgeschrittenem Alter, viele sind gesundheitlich angeschlagen», sagt Annemarie Wirth, Präsidentin des Vereins für rentengeschädigte geschiedene Witwen (Regewi). Meistens sei die Scheidung vom Mann ausgegangen. Jeder Dritte heiratet danach wieder, häufig eine wesentlich jüngere Frau. Diese zweite Ehefrau steht nach Ableben des Mannes besser da als die Exgattin: Bei der Publica etwa hat sie bereits nach zwei Jahren Ehe oder fünf Jahren Lebenspartnerschaft Anspruch auf eine volle Rente. Bleibt der Mann unverheiratet, sahnt nach seinem Tod die Pensionskasse ab – sie steckt den Betrag, um den sie die Rente der Exfrau kürzt, in die eigene Tasche. So auch bei Hanna Koch. «Die Publica verdient an mir jeden Monat über 1500 Franken», sagt sie. «Dabei ist dies das Vorsorgekapital, das mein Exmann während unserer Ehe angespart hat. Da stimmt doch etwas nicht.»
Dieser Ansicht ist nun auch der Bund. Noch diesen Sommer will das Justizdepartement die Botschaft zu einer Gesetzesrevision präsentieren, die geschiedene Witwen besserstellen und Rentenkürzungen verunmöglichen soll. Regewi-Präsidentin Wirth hofft, dass die Renten für geschiedene Witwen nach Ehejahren berechnet und die Auszahlungen auf die überobligatorische Vorsorge ausgedehnt werden. Sie sagt aber auch: «Die geschiedenen Witwen von heute brauchen keine Gesetzesänderung, die sie womöglich gar nicht mehr erleben – sie brauchen Unterstützung, und zwar schnell.» Ihr Verein fordert den Bund auf, die Pensionskassen zur Schaffung eines Fonds zu verpflichten, um die Vorsorgelücken zu finanzieren.
Beim Bundesamt für Sozialversicherungen ist man hingegen «kaum optimistisch», wie Sprecherin Elisabeth Hostettler sagt. Ein Fonds widerspreche dem Grundprinzip des BVG, das die Pensionskassen lediglich zu Mindestleistungen verpflichte. Auch der Pensionskassenverband reagiert ablehnend auf einen Fonds-Zwang. Direktor Hanspeter Konrad will die Lösung des Problems den Kassen überlassen. «Sie sind sensibilisiert und prüfen mögliche Revisionen ihrer Reglemente», sagt er.
Ob das den Frauen hilft, die heute in finanziellen Nöten stecken, bleibt offen. Immerhin scheinen sie nicht ganz vergessen gegangen zu sein. «Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat signalisiert, dass geprüft werden soll, was bei dieser Gesetzesänderung im Übergangsrecht möglich ist», sagt Elisabeth Hostettler vom Bundesamt für Sozialversicherungen.
* Name geändert