Ein Ehepaar hatte bei der Credit Suisse mehrere Konten und Depots. Die Bank wickelte 2008 riskante Optionsgeschäfte über diese Konten ab. Das führte zu erheblichen Verlusten für die Eheleute. Diese waren der Meinung, der Bank nie einen Auftrag für solche Geschäfte gegeben zu haben. Sie forderten daher die Herausgabe der bankinternen Unterlagen über sich – samt Kundenprofil und Anlageziel. Die Bank sei gemäss Datenschutzgesetz verpflichtet, Kunden diesbezüglich Auskunft zu geben, argumentierten sie.

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Die Bank weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Sie machte geltend, bei einem hängigen Zivilprozess gelte diese Auskunftspflicht nicht. Das Ehepaar habe die Auskunft nur verlangt, um Beweise für einen möglichen Schadenersatzprozess gegen die Bank zu sichern. Das sei jedoch verboten und rechtsmissbräuchlich.

Das Bundesgericht hat nun in einem wichtigen Grundsatzurteil die Argumente der Bank abgeschmettert. Ein «hängiger Prozess» sei noch nicht vorgelegen, und es sei keineswegs rechtsmissbräuchlich, wenn das Ehepaar vor einem Prozess Beweise sichern wolle. Das Auskunftsrecht solle dem Bankkunden ja gerade dazu dienen, die über ihn gesammelten Daten zu überprüfen.

Fazit für alle Bankkunden: Sie haben das Recht, die bankinternen Unterlagen über sich einzusehen.

Bundesgericht, Urteil vom 17. April 2012 (4A_688/2011)