Das Zürcher Migrationsamt sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht gingen so bei einem Algerier vor, der 1998 illegal eingereist war. Asylgesuch sowie Gesuch um vorläufige Aufnahme wurden damals abgelehnt. Der Mann blieb und konnte wegen seines Widerstands auch nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Er wurde wiederholt straffällig und zusammengezählt zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Für die Zürcher Instanzen genügte das, um ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin den Verbleib im Land zu verweigern.

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Dagegen wehrten sich der Mann und seine Ehefrau vor Bundesgericht. Sie bekamen recht: Die Richter hielten erstmals fest, dass der Verbleib im Land nur verweigert werden darf, wenn ein einzelnes Strafurteil über mehr als ein Jahr ausfällt – nicht aber bei notorischen Kleinkriminellen mit vielen Kurzstrafen, auch wenn diese insgesamt über ein Jahr hinausgehen. Der Mann darf vorläufig bleiben, das Verwaltungsgericht muss aber den Fall nochmals beurteilen. Da der Betreffende Sozialhilfe bezieht, könnte ihm deshalb die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden.

Bundesgericht, Urteil vom 15. April 2011 (2C_415/2010)