Vor etwas mehr als einem Jahr hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Vaterschaftstest auch unter Zwang durchgeführt werden kann. Das Interesse des Kindes, den biologischen Vater zu kennen, wiege höher als der Zwang für einen mutmasslichen Vater, sich diesem DNA-Abstrich zu stellen. Ein Vater hatte sich geweigert, überprüfen zu lassen, ob das Kind einer Prostituierten von ihm stammte.

Nun musste das Bundesgericht in einem entgegengesetzt liegenden Fall entscheiden: Ein nicht verheirateter Vater hatte sich als Kindsvater eintragen lassen, doch die zuständigen Schweizer Gemeinden zweifelten daran. Die Richter haben nun auch in diesem Fall entschieden, dass das Interesse des Kindes, seine Herkunft zu kennen, höher zu gewichten sei als das Eigeninteresse des Vaters, und dieser damit zu einer DNA-Probe gezwungen werden kann.

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«Mater semper certa est.» (Die Mutter ist immer klar.) – so lautet das Sprichwort. Bei einem Mann sieht es allerdings aus rechtlicher Sicht nicht immer ganz so einfach aus. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie die Situation für sie im Konkubinat aussieht, wie nicht-biologische Väter rechtlich gestellt sind und wer ein Klagerecht auf Anfechtung der Vaterschaft ausüben darf.

Doch der Reihe nach: Markus Hänni* hatte 2004 in Kosovo eine fast 30 Jahre jüngere Frau geheiratet. Diese erhielt 2009 die Schweizer Niederlassung, im Februar 2010 wurde die kinderlose Ehe geschieden. Im September 2010 gebar die Frau dann einen Jungen, den Hänni offiziell als seinen Sohn anerkannte. Damit erhielt das Kind den Schweizer Pass und das Bürgerrecht von Flums Dorf SG.

2011 ist die Niederlassungsbewilligung der Frau vom Zürcher Migrationsamt widerrufen worden, weil es sich um eine Scheinehe gehandelt habe. Die Kosovarin durfte allerdings in der Schweiz bleiben, entschied das Bundesgericht damals. Grund: Der Sohn der Frau ist Schweizer Bürger und die Mutter hat das Sorgerecht. Die Ausweisung der Mutter sei erst möglich, wenn Hänni nicht der Vater und der Sohn damit kein Schweizer sei.

«Eher lose Beziehung» zwischen Vater und Sohn

Das rief anschliessend die Wohnsitzgemeinde Winterthur, die Heimatgemeinde Flums sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich auf den Plan. Die drei Behörden wollten vom Bundesgericht wissen, ob sie die Vaterschaft anfechten dürfen. Und die Bundesrichter hiessen die Beschwerde der Gemeinden teilweise gut: «Die Wohnsitzgemeinde Winterthur hat ein Anfechtungsinteresse, weil sie unterstützungspflichtig werden könnte. Und die Heimatgemeinde Flums hat ein Anfechtungsinteresse, weil das Kind das Bürgerrecht des angeblichen Vaters erworben hat.» Nicht klageberechtigt sei hingegen das Gemeindeamt des Kantons Zürich.

Die Richter gehen ausserdem von einer eher losen Beziehung zwischen dem Schweizer und dem Kind aus. Sie betonen, dass das Kind ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK verankertes Recht habe, seine biologische Abstammung zu kennen. «Es liegt nicht im Kindesinteresse, ihm einen Registervater unterzujubeln, der nicht sein biologischer Vater ist», hält ein Richter gemäss einem Bericht der NZZ fest.

Hänni hatte sich mehrfach gegen einen DNA-Test gewehrt. Zuletzt war es das Zürcher Obergericht gewesen, das eine zwangsweise Durchsetzung einer DNA-Analyse ausgeschlossen hatte. Das Bundesgericht weist nun erneut darauf hin, dass Beteiligte mitwirken müssen, wenn es darum geht, die Abstammung zu klären – wenn nötig auch durch Zwang. Die Sache geht nun zurück ans Bezirksgericht Winterthur, das ein DNA-Gutachten anordnen muss.


*Name geändert

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Tina Berg, Redaktorin
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