Für die einen sind sie bissige Bestien, für die anderen getreue Wegbegleiter: «Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential», wie sie in Juristendeutsch heissen. Kampfhunde sind ein Garant für kontroverse Debatten. Anlass dazu gaben mehrere tragische Vorfälle. So attackierte im Oktober 2000 im Thurgau ein Rottweiler einen sechsjährigen Buben und verletzte ihn lebensgefährlich. Das löste Bestürzung aus und entfachte auch Wut gegenüber verantwortungslosen Hundehaltern.

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Diskussionen über die Pflichten der Halter waren fortan an Stamm- und Familientischen, aber auch in den Parlamenten fast an der Tagesordnung. Der Ruf nach schärferen Gesetzen wurde immer lauter. Spätestens als im Dezember 2005 drei Pitbulls im zürcherischen Oberglatt den sechsjährigen Süleyman attackierten und tödlich verletzten, gab es nichts mehr schönzureden: Nun war der Bundesrat gefordert.

Im Mai 2006 führte dieser eine Meldepflicht ein: Seither verpflichtet die nationale Tierschutzverordnung Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Zollorgane sowie Hundeausbildner, den zuständigen kantonalen Veterinärämtern sämtliche Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder durch ein besonders aggressives Verhalten auffällt. Damit wurde in Hochrechnungen die Zahl der jährlichen Hundeattacken auf Menschen ermittelt. So kam eine Studie der Suva auf geschätzte 9500 Hundebisse mit schwerwiegenderen Folgen, die einen Arztbesuch nötig machten.

Das Parlament vergab die Chance

Per Januar 2007 wurde auch die Verpflichtung eingeführt, jeden Hund mittels Chip registrieren zu lassen. Zudem gleiste das Parlament ein nationales Hundegesetz auf.

Darauf wartet die Schweiz aber bis heute. Im Dezember 2010 versenkte der Nationalrat eine gesamtschweizerische Lösung wieder. Begründet wurde das unter anderem damit, dass es ganze fünf Jahre gedauert hätte, ein Bundesgesetz zu verabschieden. Ausserdem hatten unterdessen einige Kantone, etwa Zürich, Thurgau oder Genf, bereits strengere Gesetze erlassen, als es auf Bundesebene vorgesehen war. Damit hätte das weniger weitreichende nationale Gesetz kantonale Volksentscheide unterlaufen. Deshalb sprach sich das Parlament schliesslich gegen eine Gesamtlösung aus – und vergab damit die Chance, schweizweit Klarheit zu schaffen.

Stattdessen herrscht heute ein Durcheinander von kantonalen, teils stark voneinander abweichenden Regelungen. Während etwa Kantone wie Zug oder Uri noch immer vergeblich auf eine nationale Lösung warten, gelten in Zürich oder Genf gar Hunderassenverbote. Diese Unterschiede haben unter Umständen weitreichende Auswirkungen: Ein Halter, der heute mit einem Hund der entsprechenden Verbotsliste II von auswärts in den Kanton Zürich zieht, muss sich wohl oder übel von seinem Tier trennen.

Selbst Halter von als ungefährlich geltenden Hunden können von diesem föderalistischen Wildwuchs betroffen sein: Wer etwa seinen Pudel im Kanton Zürich ohne Leine am Waldrand Gassi führt und dabei die Kantonsgrenze zum Aargau überschreitet, muss mit einer Busse rechnen – dort gilt in gewissen Monaten im Waldgebiet Leinenpflicht. Oder: Wer in Solothurn zu Besuch ist, macht sich strafbar, wenn er seinem bewilligungspflichtigen Liebling im öffentlichen Raum keinen Maulkorb umhängt.

Wer also mit seinem Vierbeiner die Kantonsgrenze überschreitet, tut gut daran, sich genau über die entsprechenden Gegebenheiten vor Ort zu informieren.

Hund und Gesetz: Was gilt wo?

Eine Übersicht zeigt die kantonalen Unterschiede bei den Massnahmen, die zum Schutz vor Hunden mit Gefährdungspotential angeordnet werden können. Da die Kantone Glarus, Jura, Obwalden, Uri und Zug keine kantonalen Hundegesetze kennen, sind sie nicht aufgeführt; das Hundegesetz des Kantons Bern wird demnächst erst in Kraft treten. Die beiden Appenzell, Schaffhausen und St. Gallen sind dagegen im Begriff, ihre Massnahmen bezüglich Kampfhunden zu harmonisieren.