Hans S. und seine Frau hatten bei der Scheidung festgehalten, dass sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt sowie auf den Vorsorgeausgleich verzichten. Doch als die Schweizerische Ausgleichskasse Hans S. die Altersrente zusprach, wies sie ihn darauf hin, dass die während der Ehejahre erzielten Einkommen von ihm und seiner Frau geteilt und beiden je zur Hälfte angerechnet worden seien. S. ging vor Gericht.

Die Bundesrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts befanden, die Vorschriften über die Berechnung der AHV-Renten seien zwingendes Recht und könnten nicht mit einer Vereinbarung abgeändert werden. Umso mehr, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar seien, führten die Richter aus.

1997 wurde für die Berechnung der AHV-Renten von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen das Splittingmodell eingeführt. Damit haben alle Versicherten unabhängig vom Zivilstand eine eigene, individuell berechnete Rente. Die während der Ehejahre erzielten Einkommen werden aufgeteilt und je zur Hälfte dem AHV-Konto des Mannes und der Frau gutgeschrieben.

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2004 (H 49/04)

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