Eine 72-Jährige hatte sich den Arm gebrochen und musste im Spital operiert werden. Weil ihr Allgemeinzustand schlecht war, erhielt sie während des Eingriffs eine Bluttransfusion. Doch die Laborantin hatte das falsche Blut bereitgestellt: vier Beutel der Blutgruppe A – obwohl die Patientin Blutgruppe 0 hatte.

Im Laufe der Operation holte die Assistenzärztin das Blut ab und verabreichte es der Patientin – ohne es zuvor mit der Blutgruppenkarte zu vergleichen. Die Patientin verstarb am Abend an Herzkreislaufversagen, ausgelöst durch das Blut der falschen Blutgruppe.

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Ein bekannter Kunstfehler

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Ärztin wegen fahrlässiger Tötung. Gewisse Indizien sprächen zwar dafür, dass der Informationsfluss und die organisatorischen Abläufe im Spital nicht optimal waren und die Ärztin nicht bestmöglich instruiert worden sei. Doch das sei kein Rechtfertigungsgrund und schliesse die Schuld der Ärztin nicht aus. Bei der Verwechs- lung der Blutgruppen handle es sich um einen bekannten Kunstfehler. Die Ärztin hätte aufgrund ihrer Ausbildung und Funktion von sich aus wissen müssen, dass die Kontrolle der Blutgruppenkarte zwingend war. Die Frau habe damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Sie sei für die Kontrolle verantwortlich und müsse mit Fehlern anderer rechnen.

Bundesgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 (6B_174/2013)