Frist verpasst, Einsprache gültig
Ein gebüsster Autofahrer verpasst die zehntägige Einsprachefrist wegen eines Fremdverschuldens. Das Berner Obergericht hatte zu entscheiden, ob die Frist somit wirklich als verpasst gilt, oder ob der Autofahrer sein «Veto» verspätet einlegen durfte.
Veröffentlicht am 24. Juni 2014 - 08:30 Uhr
Zu schnell gefahren? Alkohol am Steuer? Neben Ausweisentzug droht in solchen Fällen auch eine Busse per Strafbefehl. Dagegen kann man innert zehn Tagen Einsprache erheben. Doch was, wenn man die Frist verpasst? Ein Autofahrer bekam einen solchen Strafbefehl per Einschreiben zugesandt. Da er nicht zu Hause war, nahm sein Vater die Sendung in Empfang. Aus Versehen steckte er sie in einen Koffer, den er für eine Geschäftsreise vorbereitet hatte. So erfuhr der eigentliche Adressat erst nach Ablauf der zehntägigen Frist von der Busse. Er erhob Einsprache, die aber als verspätet qualifiziert wurde. Er zog die Sache vor Gericht.
Laut Strafprozessordnung gilt ein Einschreiben auch dann als zugestellt (und die Einsprachefrist beginnt somit zu laufen), wenn es von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Also hätte die zehntägige Frist mit der Entgegennahme der Sendung durch den Vater begonnen.
Das Berner Obergericht entschied nun, dass die Nachlässigkeit des Vaters nicht dem Sohn anzurechnen sei. Der Sohn habe den Vater nicht beauftragt, Post für ihn entgegenzunehmen. Somit könne der Vater nicht als seine Hilfsperson – für deren Verschulden er einzustehen hat – qualifiziert werden. Die Einsprache war folglich nicht zu spät erfolgt.
Entscheid des Berner Obergerichts vom 17. März 2014 (BK 2014 2)