Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts änderte damit den Entscheid der Vorinstanz, des Bundesstrafgerichts, vom 1. Dezember 2010 in derselben Sache (siehe Artikel zum Thema).

Im konkreten Fall sperrte die Steuerverwaltung Vermögenswerte bei sechs Banken, da ein Ehepaar unter Verdacht stand, schwere Steuerwiderhandlungen begangen zu haben. Das Ehepaar zog den Fall vor das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Dieses war der Ansicht, dass für zu Unrecht nicht erhobene Steuern das Nachsteuerverfahren da sei. Die gesetzliche Grundlage für eine Beschlagnahmung zur Sicherung der Nachsteuern fehle.

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Die Bundesrichter der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung sind anderer Meinung. Sie argumentieren, es würde nicht dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn die Steuerverwaltung zwar schwere Verdachtsfälle untersuchen müsste, aber Zwangsmassnahmen – wie etwa die Sperrung von Konten – erst im Rahmen des anschliessenden Hinterziehungs- und Nachsteuerverfahrens anordnen könnte. Ausserdem wären die mutmasslichen Täter zu diesem Zeitpunkt längst gewarnt.

Bundesgericht, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil
vom 1. April 2011 (1B_417/2010)