Fünf Forderungen zum Strafvollzug
Die Jugendanwälte seien zu lasch, zu therapiegläubig: Der kürzlich emeritierte Strafrechtsprofessor Martin Killias kritisiert Missstände und regt fünf Verbesserungen an.
Veröffentlicht am 18. September 2013 - 13:48 Uhr
Carlos hat seinem Opfer dreimal das Messer in den Rücken gestossen. Das erfüllt eigentlich den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung. Angeklagt wurde Carlos jedoch nur wegen schwerer Körperverletzung. Für diese Tat hat er eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erhalten. Maximal möglich gewesen wären zwölf Monate. Das ist symptomatisch für die Praxis. Jugendanwälte neigen dazu, Delikte zu verharmlosen, und entscheiden sich im Zweifelsfall bei der Anklage für den geringfügigeren Straftatbestand.
→ Forderung: Jugendanwälte müssen Straftatbestände realistischer beurteilen und entsprechend anklagen.
In keinem anderen Land ist das Risiko, für eine Straftat ins Gefängnis gehen zu müssen, so klein wie in der Schweiz. Dies gilt für das Erwachsenen-, besonders jedoch für das Jugendstrafrecht. Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird, ist fast nur eine Frage der Vorstrafen. Da Jugendliche schon wegen der langen Verfahrensdauer bis 18 kaum vielfach vorbestraft sind, ist ihnen «der Bedingte» praktisch sicher. Im Jugendstrafrecht wird die Strafe meistens zugunsten einer Massnahme aufgehoben. Wenn diese Massnahme nicht zum Erfolg führt, weil der Jugendliche sich nicht kooperativ zeigt, muss die Freiheitsstrafe vollzogen werden. Wurde diese jedoch bedingt ausgesprochen, bleibt keine Freiheitsstrafe, die vollzogen werden könnte. Auch schwere Verbrechen bleiben dann ohne spürbare Folgen.
→ Forderung: Für schwere Straftaten wie Tötungsdelikte und schwere Gewaltdelikte müssen in Kombination mit den Massnahmen vermehrt unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, auch wenn keine Vorstrafen vorliegen.
Für schwerste Delikte braucht es vernünftig lange Strafen. Heute liegt die Grenze im Jugendstrafrecht bei vier Jahren. Ist der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat jünger als 16 Jahre, beträgt die Höchststrafe sogar nur zwölf Monate. Die Schweiz ist europaweit ein Sonderfall insofern, als unter ihrem Jugendstrafrecht nur sehr kurze Freiheitsstrafen möglich sind, gleichzeitig aber das Erwachsenenstrafrecht erst ab 18 gilt. In anderen Ländern sind entweder die Strafen viel länger, oder Jugendliche können wie Erwachsene bestraft werden, bevor sie 18 sind.
→ Forderung: Erhöhung der Maximalstrafe im Jugendstrafrecht von vier auf mindestens fünf Jahre.
In der öffentlichen Diskussion wird oft der Eindruck erweckt, die Resozialisierung von jugendlichen Straftätern sei nur mittels Massnahmen möglich. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe aber wird als ein simples «Wegsperren» ohne Nachhaltigkeit dargestellt. Dieser Eindruck ist falsch. In Schweizer Gefängnissen gibt es vielfältige therapeutische Angebote und die Möglichkeit, eine Lehre zu absolvieren. Der Graben zwischen Massnahmen und Strafvollzug ist mitnichten so gross wie oft dargestellt. Eine deutsche Studie zeigt bezüglich Rückfallquote nur geringe Unterschiede zwischen Delinquenten, die in einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht waren, und Delinquenten, die eine Freiheitsstrafe im normalen Strafvollzug absassen.
→ Forderung: Die therapeutischen Komponenten im ordentlichen Strafvollzug dürfen nicht abgewertet werden.
Justiz und Strafvollzug sind in der Schweiz sehr therapiegläubig. Die Behandlungsindustrie hat sich in keinem Land so stark durchgesetzt wie in der Schweiz. Der Erfolg der Massnahmen wird aber zu wenig evaluiert. Jugendanwaltschaften und Betreuungsindustrie wehren sich mit Händen und Füssen dagegen. Schönfärberische Angaben zu Therapieerfolgen und Rückfallquoten halten einer näheren wissenschaftlichen Betrachtung oft nicht stand. Das im Fall Carlos als «Therapie» verordnete Thaiboxen ist ein Beispiel dafür, dass man mitunter gar schädliche Massnahmen anordnet.
→ Forderung: Die Wirksamkeit von Massnahmen gehört wissenschaftlich untersucht. Die Evaluation muss auch allfällige Misserfolge aufzeigen können. Es dürfen nur Massnahmen angeordnet werden, deren Wirksamkeit erwiesen ist.
Xavier Lavanchy, Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege
1. Diese Aussage erstaunt mich.Jugendanwälte und Jugendrichter sind Magistraten. Sie müssen wie ihre im Erwachsenenstrafrecht tätigen Kollegen das Schweizer Strafrecht anwenden. Nur wenige Beschwerden oder Berufungen gegen die Entscheide der Jugendanwälte und Jugendrichter werden gutgeheissen.
2. Die Jugendanwälte und Jugendrichter können den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird auch das Vorleben des Jugendlichen berücksichtigt, vor allem fällt in der Praxis aber sein Verhalten während der Untersuchung ins Gewicht. Im Jugendstrafrecht wird der bedingte Vollzug öfter gewährt, weil der Jugendanwalt oder Jugendrichter eine bedingte Strafe nicht nur bei Rückfälligkeit, sondern auch bei einem Verstoss gegen die dem Jugendlichen auferlegten Weisungen aufheben und den Vollzug anordnen kann. Dies macht die bedingte Strafe zu einem wertvollen Erziehungsinstrument.
3. Ich frage mich, ob das aktuelle Jugendstrafrecht wirklich verändert werden sollte, da laut Statistik die Jugendkriminalität, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, derzeit stark abnimmt.
4. Ich verstehe nicht, dass therapeutische Massnahmen im offenen Rahmen den Freiheitsentzug ausschliessen sollen, da die Ziele und Auswirkungen dieser Instrumente nicht dieselben sind. Im Übrigen kann das Schweizer Recht in diesem Zusammenhang nicht mit dem deutschen verglichen werden. In der Praxis kann in Einzelfällen eine Freiheitsstrafe die richtige Lösung sein. Dann steht aber mit Sicherheit nicht die persönliche und berufliche Reintegration im Zentrum.
5. Die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege wünscht sich eine Verbesserung der Publikation der eidgenössischen Statistikdaten, die bisher noch sehr eingeschränkt verfügbar sind. Im Übrigen verlangt bereits heute das geltende Recht eine mindestens jährliche Überprüfung einer laufenden Massnahme, wobei dies in der Praxis häufiger erfolgt.
Barbara Schmid-Federer, Nationalrätin CVP ZH
Unser Jugendstrafrecht gilt weltweit als hervorragend. Wenn in der Praxis Fehler vorkommen wie im Fall Carlos, liegt das nicht an den Grundlagen. So ist der bedingte Strafvollzug bei Jugendlichen wirksam und soll beibehalten werden. Im Strafvollzug hingegen werden Jugendliche aus ihren sozialen Beziehungen herausgerissen und in ein von Kriminalität geprägtes Umfeld gestellt. Heranwachsende sind noch nicht reif genug, um sich gegen dieses negative Umfeld wehren zu können; ihr kriminelles Verhalten festigt sich. Genau das wollen wir aber nicht. Auch die Erhöhung der Maximalstrafe auf fünf Jahre bringt nichts. Es gibt keine Belege dafür, dass lange Freiheitsstrafen bei jungen Tätern wirksam sind. Die Praxis beweist das Gegenteil. Das Jugendstrafrecht muss vorwiegend erzieherisch wirken. Die Freiheitsstrafe sollte nützen und nicht schaden. Gemäss kriminologischer Forschung können weder Art noch Länge einer Strafe Kriminalität beeinflussen. Therapeutische Komponenten im ordentlichen Strafvollzug sind zwar hochstehend – und teuer –, dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um sehr einschneidende Sanktionen handelt. Wo es gute Aussichten gibt, einen jungen Täter auch ohne Freiheitsstrafe zu resozialisieren, ist eine Freiheitsstrafe keineswegs sinnvoll.