Das Bundesgericht konkretisiert, wer sich bei Schenkkreisen strafbar macht: einerseits die Gründer, anderseits alle Personen, die sich an der Durchführung solcher Veranstaltungen beteiligen - also auch jene, die einen Schenkkreis bekannt machen; dabei kann es sich auch um Leute handeln, die gar nicht teilnehmen. Straflos hingegen bleibt, wer lediglich einen Einsatz zahlt, um einem Schenkkreis beizutreten, und es dabei bleiben lässt.

Schenkkreise sind gemäss den höchsten Richtern illegale lotterieähnliche Unternehmungen, weil sie nach dem Schneeballsystem funktionieren. Konkret: Die Teilnehmer hoffen dank ihrem Einsatz auf einen Gewinn, den sie jedoch nur erzielen, wenn sie weitere Mitspieler zum Mitmachen bewegen können.

Im Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, orientierte der eine Beschwerdeführer die Teilnehmer eines Schenkkreises über den Ablauf. Durch dieses Vorgehen hätten mögliche Interessenten zu einem Einsatz veranlasst werden können, urteilten die Richter und bestätigten die Verurteilung. Der andere Betroffene hatte Erfolg mit seiner Beschwerde: Er machte sich nicht strafbar, weil er nur einen Einsatz bezahlt hatte.

Bundesgericht, Urteil vom 31. März 2006 (6P.6 und 6S.23/2006)

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