Seit 2005 erhalten Neulenker eines Autos oder Motorrads den Fahrausweis zunächst für drei Jahre auf Probe. Bei einer Verkehrsregelverletzung, die zum Ausweisentzug führt, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Nach einer zweiten Verfehlung wird der Führerschein annulliert: Die betroffene Person muss nochmals von vorne anfangen, nach einem Jahr Wartefrist und einem verkehrspsychologischen Gutachten.

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Das Bundesgericht hat nun klargestellt, dass diese Regeln streng zu handhaben sind. Der Führerschein muss nach einem zweiten entzugswürdigen Verkehrsdelikt selbst dann annulliert werden, wenn der Junglenker den ersten Entzug noch gar nicht verbüsst hat.

Ein junger Freiburger hatte im Juli 2008 ein Verkehrsdelikt begangen und drei Monate später erfahren, dass er den Probeführerschein für einen Monat abgeben müsse. Kurz danach überfuhr er eine Sicherheitslinie, worauf die Behörden seinen Führerschein annullierten.

Der Fahrer wandte ein, der erste Entzug sei noch nicht rechtskräftig gewesen und noch nicht verbüsst worden, deshalb habe er noch nicht die nötigen Lehren daraus ziehen können. Doch das Gericht hielt fest, dass der Junglenker unabhängig vom Zeitabstand der Delikte gezeigt habe, dass er nicht über die nötige Reife verfüge, um ein Auto zu fahren.

Bundesgericht, Urteil vom 31. August 2010 (1C_271/2010)