Ein Genfer musste im Februar wegen eines kleineren Delikts zur Polizeieinvernahme. Er wollte vor der ersten Befragung Einsicht in die Verfahrensakten nehmen, da er und sein Anwalt sonst seine Verteidigung nicht wirksam vorbereiten könnten. Polizei und kantonale Instanzen wiesen sein Gesuch ab. Auch das Bundesgericht hatte dafür kein offenes Ohr.

Die neue Strafprozessordnung hält zur Frage, wann ein Beschuldigter Akteneinsicht erhält, nur fest, dass die Parteien die Verfahrensakten «spätestens nach der ersten Einvernahme» ansehen können und dass die Verfahrensleitung darüber entscheidet.

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Daraus lässt sich gemäss Bundesgericht kein Recht ableiten, die Akten schon vor der ersten Befragung einzusehen. Das Parlament habe, als es das Gesetz erliess, bewusst darauf verzichtet, ein generelles Einsichtsrecht schon zu Beginn des Verfahrens einzuräumen, um die Suche nach dem wahren Sachverhalt nicht zu gefährden. Der Beschuldigte könne bei der ersten Einvernahme die Aussage verweigern. Danach habe er sowieso das Recht zur Akteneinsicht. Ein rechtlicher Nachteil entstehe ihm dadurch nicht.

Die Bundesrichter merkten an, dass es den zuständigen Instanzen aber keineswegs verboten sei, einem Beschuldigten schon vor der ersten Befragung die Akteneinsicht zu bewilligen.

Bundesgericht, Urteil vom 6. Juni 2011 (1B_261/2011)