470 Franken für nichts
Ein Betroffener hat sich via Facebook beim Beobachter gemeldet: Die bestens bekannte Firma Autohilfe 24 geht immer frecher gegen vermeintliche Parksünder vor.
Veröffentlicht am 12. Oktober 2015 - 18:29 Uhr
Ivan Mihaljevic ist ein weit gereister Mann. Der gebürtige Kroate lebte viele Jahre in den USA, später in Deutschland, jetzt am Zürichsee. Doch was ihm an jenem Herbstabend in Zürich widerfuhr, hat er noch nie erlebt. Er wollte einen amerikanischen Freund abholen, der gerade in der Stadt zu Besuch war. Schräg gegenüber dessen Unterkunft stellte Mihaljevic seinen Wagen auf einem privaten Parkplatz ab. Er stieg aus und blieb neben dem Auto stehen, damit sein Freund ihn sehen würde.
Der Betroffene meldete sich via Facebook beim Beobachter
Plötzlich tauchte ein Mann auf, der sein Auto fotografierte, erzählt Mihaljevic. «Ich habe ihn gefragt, ob ich auf seinem Parkplatz stehe, habe mich entschuldigt und stieg sofort ein, um den Platz freizugeben. Doch der Typ sagte bloss, das sei ihm egal, er werde trotzdem etwas gegen mich unternehmen.» Im Rückspiegel sah Mihaljevic, wie der Fotograf noch ein Bild von hinten schoss und dann telefonierte.
Einige Tage später fand er eine Rechnung im Briefkasten. Der Absender: die Autoabschleppfirma Autohilfe 24 aus Opfikon ZH. Kosten: 300 Franken für eine «Leerfahrt» plus 120 Franken «Administrationsgebühren» und 50 Franken «Wochenendzuschlag». «Ich konnte es nicht fassen. Ich stand ja neben dem Auto und wollte wegfahren. Der Abschleppdienst wurde gerufen, als ich schon nicht mehr auf dem Parkplatz stand», sagt Mihaljevic.
Auf der Website der Firma fand er schnell heraus, weshalb der Fotograf so eifrig bei der Sache war: Die Autohilfe 24 verspricht jedem Auftraggeber eine «Umtriebsentschädigung» von 50 Franken.
Das klingt vertraut. Der Beobachter hat schon vergangenes Jahr über die Methoden der Autohilfe 24 berichtet, weil sie Autos von untervermieteten Parkplätzen des Sharing-Portals Parku abschleppte (siehe «Der Abschlepptrick» aus dem Beobachter 12/2014). Freunde des damaligen Geschäftsführers sorgten für immer neue Aufträge.
Nun spart sich die Autohilfe 24 das Abschleppen offenbar in vielen Fällen ganz – und verdient trotzdem daran. Ein Einzelfall ist Mihaljevic nämlich nicht. Inzwischen haben weitere Betroffene sogar eine Selbsthilfegruppe unter dem Titel «Die Abschlepp-Abzocke» gegründet (www.ig-selbsthilfe.ch).
Eine der Initiantinnen ist Nicole Lieberherr, ehemalige FDP-Gemeinderätin aus Opfikon, die ebenfalls eine Rechnung für eine Leerfahrt kassierte. Sie kennt zahlreiche weitere Fälle, aus Zürich und den umliegenden nördlichen Gemeinden. «Die Autohilfe 24 wirbt aktiv bei Geschäftsinhabern mit der Provision, die sie pro Auftrag bezahlt», sagt sie. Der Clou bei der Sache: Normalerweise muss der Parkplatzbesitzer die Kosten fürs Abschleppen vorschiessen und danach beim Parksünder selber eintreiben. Die Autohilfe 24 übernimmt diesen Aufwand und lässt die Forderung per Zession an sich abtreten. In der Zürcher Abschleppbranche ist das Usus.
Ein Angebot, das auch der Inhaber eines Delikatessengeschäfts beim Bahnhof Oerlikon für den Parkplatz vor seinem Laden nutzt. Eine Videokamera, die dem Einbruchschutz dient, liefert auch Bilder von jedem Auto, das auf den Parkplatz fährt, und meldet das dem Ladenbesitzer per SMS. Falschparkierer werden sofort abgeschleppt – selbst dann, wenn das Geschäft geschlossen ist und das Auto des Parksünders mit einer Telefonnummer beschriftet ist und dieser damit leicht zu kontaktieren wäre. Derartige Erfahrungen machten bislang vor allem die Gäste der Pizzeria nebenan. Ein Mitarbeiter hat eines Tages einen Test gemacht und ist über den Parkplatz des Nachbarn gerollt. Der Abschleppdienst sei nie gekommen, sagt er. Dafür die Rechnung: 300 Franken für eine «Leerfahrt».
Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gemäss gängiger Rechtsauffassung darf ein privater Parkplatzbesitzer fremde Fahrzeuge nur abschleppen lassen, wenn er den Platz effektiv benötigt. Und er muss zuerst versuchen, den fehlbaren Lenker ausfindig zu machen. Den Gourmetladenbesitzer kümmert das nicht. Er begründet seine Haltung zunächst nachvollziehbar gegenüber dem Beobachter, zieht dann aber sämtliche Aussagen zurück.
«Die Autohilfe 24 handelt im Interesse der Parkplatzinhaber.»
Alexandre Touihri, Rechtsberater der Autohilfe 24
Stellung nimmt dagegen die Autohilfe 24 – und bestreitet alle Vorwürfe. Es stimme nicht, dass man Leerfahrten verrechne, die gar nicht stattfinden. «Es kommt aber leider häufig vor, dass die Autohilfe 24 aufgeboten wird und der Falschparkierer während des Telefonats wegfährt. Der Fahrer des Abschleppdienstes ist dann bereits unterwegs», sagt der Rechtsberater der Autohilfe 24, Alexandre Touihri von der Studentconsulting AG. Auch dass ohne Not abgeschleppt werde, lässt er nicht gelten. «Die Autohilfe 24 handelt im Auftrag der Parkplatzinhaber. Es ist an ihnen, die Verhältnismässigkeit abzuschätzen, bevor sie den Abschleppdienst rufen. Sie werden sogar darauf aufmerksam gemacht.»
Die Umtriebsentschädigung sei nicht als Ermunterung zu verstehen: «Die Autohilfe 24 bezahlt diese nur an Vertragskunden und auch nur dann, wenn der Falschparkierer die Rechnung anstandslos bezahlt. Sobald Mahnungen verschickt werden müssen, wird der Rechtsdienst aktiv, was Kosten verursacht. Folglich erhält der Auftraggeber keine Entschädigung.» Effektiv bezahlt werde sie nur in etwa sieben Prozent der Fälle. Auf ihrer Website wirbt die Autohilfe 24 allerdings mit der Umtriebsentschädigung ohne Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Art Rabatt für gute Kunden handelt. Sie verspricht 50 Franken für jedes abgeschleppte Auto. «Die Website wird noch angepasst», sagt dazu Rechtsberater Touihri.
Was heisst all das nun für die Parksünder? Wer mit der Rechnung des Abschleppdienstes nicht einverstanden ist, sollte es darauf ankommen lassen und sie nicht begleichen, rät Beobachter-Experte Daniel Leiser. Dem Beobachter sind mehrere Fälle bekannt, in denen sich Betroffene betreiben liessen, Rechtsvorschlag machten und vor dem Friedensrichter einen Vergleich erzielten. Sie mussten lediglich ihren Teil der Verfahrenskosten bezahlen, weil das Aufbieten des Abschleppdienstes unverhältnismässig war.
Eine Garantie, dass man ungeschoren davonkommt, gibt es allerdings nicht. «Die Rechtslage ist schwammig», sagt Leiser. «Es gibt auch Juristen, die finden, ein Parkplatzbesitzer dürfe in jedem Fall und sofort abschleppen lassen.» Wer als Autofahrer seine Ruhe haben will, sollte deshalb vor allem eines beachten: nicht auf fremdem Privatgrund parkieren.
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