Immer Ärger beim Parkieren
Die meisten Autos fahren nicht, sondern stehen irgendwo herum: «Lämpen» rund ums Parkieren sind programmiert. Die sieben häufigsten Aufreger – und die Rechtslage dazu.
aktualisiert am 16. April 2018 - 16:40 Uhr
Parkieren ist ein notwendiges Übel. Verdruss ist garantiert – sei es beim Herumkurven auf der Suche nach einer Parklücke, wenn man ein fremdes Auto auf dem eigenen Parkplatz vorfindet oder einen Einzahlungsschein unter dem Scheibenwischer. Über folgende Dinge nerven sich Ratsuchende am Beobachter-Beratungstelefon am häufigsten.
«Nach langem Suchen habe ich in der Innenstadt einen Parkplatz gefunden. Die Parkuhr war defekt, also konnte ich nicht zahlen. Trotzdem habe ich nun eine Busse erhalten.»
Das ist ärgerlich, aber streng juristisch ist die Behörde im Recht: Für das Entrichten der Parkgebühr ist immer der Autolenker verantwortlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die freien Parkplätze in der City dünn gesät sind, denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen solchen.
Manchmal ist es möglich, dass eine Verkehrsbeamtin die Busse zurücknimmt, wenn man sie vom «Notstand» überzeugen kann. Wenn sie bei ihrer Haltung bleibt, ist es ratsam, die Busse zu bezahlen – nur schon wegen des Kostenrisikos beim ordentlichen Verfahren, das sonst folgt.
«Ich übernachte regelmässig bei meiner Freundin. Dabei stelle ich das Auto jeweils in der Quartierstrasse auf einem weissen Parkplatz ab. Vor kurzem kam nun ein Schreiben der Gemeinde: Man habe mein Auto mehrmals auf öffentlichem Grund gesichtet, ich müsse daher eine Gebühr für Dauerparken zahlen. Aber das Parkieren auf einem weissen Parkplatz ist doch gratis, oder?»
Nein. Bei halb- oder ganztägigem Parkieren sowie beim Abstellen des Autos über Nacht – auch «Laternengarage» oder «Laternenparkieren» genannt – handelt es sich um einen sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch. Das heisst: Die Gemeinde darf dafür eine Gebühr verlangen. Allerdings braucht sie dazu eine gesetzliche Grundlage – etwa eine Parkverordnung oder ein Gebührenreglement.
Grössere Gemeinden oder Städte erheben die Gebühren über Parkkarten, mit denen man innerhalb der Blauen Zone im Wohnquartier zeitlich unbeschränkt parkieren darf. Andere Gemeinden führen regelrechte Observationen durch, um herauszufinden, wer den Wagen regelmässig über Nacht draussen stehen lässt. Die Erwischten erhalten dann – wie Sie – einen Einzahlungsschein und einen Auszug aus dem Gebührenreglement.
Fazit: Wenn die Angabe der gesetzlichen Grundlage fehlt oder die Gemeinde bei ihren nächtlichen Streifzügen einen Zufallstreffer gelandet hat, können Sie die Gebühr ablehnen.
«Ich habe zu meiner Wohnung einen Parkplatz in der Tiefgarage gemietet. Er wird oft von Unberechtigten besetzt. Wenn der Platz jeweils am Feierabend versperrt ist, würde ich den Wagen des Schuldigen am liebsten ohne Vorwarnung abschleppen lassen.»
Grundsätzlich können Sie als Mieterin oder Mieter frei entscheiden, ob sie illegal geparkte Autos abschleppen lassen. Für Parkplätze auf privatem Boden ist die Polizei nämlich nicht zuständig.
Zu eigenmächtiges oder übertriebenes Vorgehen kann sich aber als Bumerang erweisen – vor allem, wenn sich der Parksünder gegenüber dem Abschleppdienst weigert, die Kosten zu bezahlen. Dann müssten Sie als Auftraggeber dafür einstehen (siehe Ärgernis Nr. 5).
Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten, sollten Sie Ihre Vermieterschaft in die Pflicht nehmen: Diese ist dafür verantwortlich, dass Sie Ihr Mietobjekt vertragsgemäss nutzen können. Ein Lösungsansatz wäre, dass die Verwaltung beim zuständigen Gericht ein richterliches Parkverbot mit entsprechender Verbotstafel für das ganze Areal erwirkt. So könnten Sie oder der Hausabwart Falschparkierer dann ganz einfach bei der Polizei verzeigen.
Glücklich ist, wer einen Parkplatz findet. Unglücklich, wer dafür später einen Strafzettel kassiert. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, wie sich das verhindern lässt, sondern auch was man als Privatperson am besten tut, wenn jemand auf dem Grundstück widerrechtlich ein Auto abstellt.
«Ich habe in der Blauen Zone parkiert. Mein Auto war etwas zu lang, aber immerhin befanden sich alle Räder innerhalb der blauen Linie. Dann kam eine Verkehrsbeamtin auf mich zu: Sie drücke ein Auge zu, aber beim nächsten Mal müsse das ganze Fahrzeug innerhalb des Parkfelds stehen, sonst gäbe es eine Busse.»
Die Beamtin hat recht: Laut der Signalisationsverordnung des Bundes müssen Fahrzeuge innerhalb der markierten Felder parkiert werden. Ausserdem: Parkfelder dürfen nur von Fahrzeugarten belegt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.
Daraus leiten die Verkehrsbehörden ab, dass die Autos mit ihrem ganzen Umfang innerhalb der Markierung stehen müssen – inklusive Schnauze, Auspuff und Aussenspiegel.
Erfahrungsgemäss drückt die Polizei vielerorts ein Auge zu, wenn sich wenigstens alle Räder innerhalb der Linien befinden. Auf diesen Goodwill pochen kann man aber nicht.
«Ich parkierte an einem Samstagabend kurz auf einem Kundenparkplatz – und prompt wurde mein Wagen abgeschleppt, obwohl das Geschäft gar nicht geöffnet war. Was mich erst recht aufgeregt hat: Die Abschleppfirma rückte das Auto erst heraus, als ich fast 500 Franken zahlte.»
Das Wichtigste vorweg: Sie hätten die Abschleppkosten nicht zahlen müssen, da nicht Sie den Auftrag dazu erteilt haben. Notfalls hätten Sie zur Herausgabe des Autos die Polizei rufen können. Ihr Fall zeigt: Mit dem Parken auf Privatgrund sollte man generell vorsichtig sein – vor allem, wenn ein Verbot signalisiert ist. Allerdings dürfen die Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken illegal geparkte Autos nicht voreilig abschleppen lassen.
Wenn das Auto niemandem in die Quere kommt oder wenn die Halterin ganz einfach ausfindig gemacht werden kann, ist das Abschleppen unverhältnismässig.
Das heisst: In solchen Fällen muss der Auftraggeber die Abschleppkosten selber übernehmen. Wenn Ihnen der Aufwand nicht zu gross ist, können Sie den bereits bezahlten Betrag vom Grundstückbesitzer zurückverlangen.
«Ich habe mein Auto ohne Erlaubnis auf einem privaten Parkplatz mit signalisiertem Parkverbot abgestellt. Bei meiner Rückkehr steckte ein Einzahlungsschein einer privaten Überwachungsfirma unter dem Scheibenwischer: Sie verlangte 50 Franken Umtriebsentschädigung. Genervt hat mich vor allem der Hinweis, ich müsse mit Verzeigung rechnen, wenn ich nicht fristgemäss zahle. Das ist doch Nötigung!»
Das Bundesgericht sieht das anders: Es hat entschieden, dass es nicht nötigend ist, wenn ein Grundeigentümer die Verzeigung eines Parksünders von der Bezahlung einer Umtriebsentschädigung abhängig macht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Umtriebsentschädigung nicht überrissen ist.
Fazit: Wer sein Fahrzeug trotz richterlichem Verbot auf privatem Boden parkiert, muss damit rechnen, dass der Grundeigentümer seinen Aufwand für die Überwachung geltend macht. In diesem Fall sollte man keine Verzeigung riskieren, denn Busse und Gebühren kommen schnell einmal auf mehrere hundert Franken zu stehen.
«Ich habe eine Busse von 40 Franken kassiert, weil ich anscheinend den Parkzettel nicht gut sichtbar deponiert habe. Ob das stimmt, kann ich nicht ganz sicher sagen. Es kann schon sein, dass der Zettel beim Zuschlagen der Tür verrutscht ist. Trotzdem finde ich es unerhört, dass ein Verkehrsbeamter einfach aufgrund seiner Beobachtung Bussen verteilen kann – da könnte er ja auch einfach Sachen erfinden!»
Theoretisch gibts tatsächlich eine Missbrauchsgefahr: Viele Widerhandlungen im Strassenverkehr werden aufgrund von Beobachtungen von Beamten geahndet – das liegt in der Natur der Sache. Dennoch würde, wer wahllos und willkürlich Bussenzettel ausstellt, wohl früher oder später auffliegen.
Wenn Sie keinen Gegenbeweis haben, überweisen Sie den Bussenbetrag besser innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist. Denn: Nur bei einem wasserdichten Beweis für die eigene Unschuld – etwa eine Aussage einer neutralen Zeugin – lohnt sich das Kostenrisiko eines ordentlichen Verfahrens.
Zunächst einmal ist das Parkieren überall dort verboten, wo man auch nicht anhalten darf (Halteverbote):
- an unübersichtlichen Stellen (zum Beispiel Kurven und Kuppen)
- in Engpässen und neben Hindernissen auf der Strasse
- auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, sofern nicht wenigstens eine drei Meter breite Durchfahrt bleibt
- auf Verzweigungen selbst sowie vor und nach den Verzweigungen näher als fünf Meter von der Querstrasse
- auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie – wo es keine Halteverbotslinie hat – näher als fünf Meter vor und nach dem Fussgängerstreifen
- auf Bahnübergängen und in Unterführungen
- vor Signalen, wenn diese durch den parkierten Wagen verdeckt würden
- auf dem Trottoir, ausser zum Ein- und Aussteigenlassen und zum Güterumschlag
- auf Autobahnen und Autostrassen ausserhalb der signalisierten Parkplätze
- in Tunnels
- auf Tramgeleisen oder näher als 1,5 Meter neben der Schiene sowie auf Busstreifen
- bei signalisierten oder markierten Halteverboten
Ausser bei Halteverboten ist das Parkieren generell verboten:
- auf Hauptstrassen ausserorts
- auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge nicht genügend Platz bleibt
- auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen
- näher als 50 Meter bei Bahnübergängen ausserorts, näher als 20 Meter bei solchen innerorts
- auf Brücken
- vor Zufahrten zu fremden Gebäuden und Arealen
- in Begegnungs- oder Fussgängerzonen, wenn Parken nicht per Signal/Markierung erlaubt ist
- bei signalisierten oder markierten Parkverboten