Zu langsam für die Polizei
Polizeikontrolle: Alkohol, Drogen? Nein. Also wird eine Frau, die besonders langsam unterwegs war, kurzerhand wegen Schläfrigkeit bestraft.
Veröffentlicht am 18. Dezember 2014 - 18:05 Uhr
Es war schon dunkel. Marktfrau Verena Huber* fuhr auf einer Landstrasse und wollte zurück auf die Autobahn Richtung Freiburg. «Ich war unsicher, wo ich abbiegen musste, und suchte einen Wegweiser. Darum fuhr ich sehr langsam», sagt die 61-Jährige. Das fiel auch einem Autofahrer auf, der gleich die Polizei informierte. Die Frau sei langsam und in Schlingerbewegungen gefahren.
Eine Polizeistreife hielt sie an. Ein Alkoholschnelltest misslang, weil sie wohl zu wenig stark ins Testgerät blies. Die Polizei veranlassten einen Bluttest im Spital. Danach war es Mitternacht, den Fahrausweis hatte man ihr entzogen, also musste sie in einem Hotel übernachten.
Es dauerte einen Monat, bis die Resultate vorlagen – so lange durfte sie nicht Auto fahren. «Als Martkfahrerin bin ich aber auf ein Fahrzeug angewiesen. Ich konnte während der Zeit kaum arbeiten und Geld verdienen.»
Dann endlich das Ergebnis: Befund negativ. Verena Huber erhielt ihren Ausweis auch sofort zurück, das Verfahren wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss am Steuer wurde eingestellt. Doch vier Tage später verhängte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl: 800 Franken Busse und 500 Franken Gebühren. Der Grund: «Übermüdung».
Für die Marktfahrerin ein Schock: «Ich war nicht schläfrig. Weil man im Blut nichts Verbotenes gefunden hat, wird jetzt offenbar etwas erfunden.»
Die Frau sei «den ganzen Tag rumgefahren», begründet die Staatsanwältin etwas flapsig die Busse. «Ich war am Morgen von Freiburg nach Zürich und am Abend zurück nach Bern gefahren», sagt dagegen die Marktfahrerin. Verglichen mit den Touren eines Lastwagenfahrers keine besonders lange Strecke. Sie hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.
Dass sich Übermüdung nicht so einfach belegen lässt, zeigt ein Bundesgerichtsentscheid von 2011. Der Beschuldigte war ebenfalls auffallend langsam unterwegs gewesen und hatte in der Spur geschwankt. Er räumte sogar eine leichte Müdigkeit ein. Dem Gericht reichte das als Beleg für eine Fahrunfähigkeit nicht aus. «Für die auffällige Fahrweise sind auch andere Gründe möglich», etwa Ortsunkenntnis – wie bei der Marktfahrerin.
Weil Schläfrigkeit – wie auch Alkohol am Steuer – als schweres Verkehrsdelikt gilt, müssen Beschuldigte mit einer höheren Strafe und einem mehrmonatigen Ausweisentzug rechnen.
Eine Übermüdung nachzuweisen ist stets schwierig, vor allem, wenn es nicht zu einem Unfall kommt. «Eine Person müsste dann praktisch noch während der Befragung einnicken, um eine Schläfrigkeit zweifelsfrei feststellen zu können», sagt Rolf Seeger, Verkehrsmediziner am Institut für Rechtsmedizin an der Uni Zürich. Nach einem Unfall sei das einfacher. «Durch ein Ausschlussverfahren können wir meist nachweisen, ob jemand eingeschlafen ist. Wer etwa, ohne abzubremsen, in einer langen Kurve einfach geradeaus fährt, ist entweder eingenickt oder ohnmächtig. Die natürlichen Reflexe würden ein solches Verhalten sonst verhindern.»
Experten führen bis zu 15 Prozent aller Verkehrsunfälle auf Schläfrigkeit zurück. «Lenker achten zu wenig auf eindeutige Signale wie häufiges Blinzeln, Gähnen, Juckreize oder auf Fehlmanipulationen am Auto wie verspätetes oder unzweckmässiges Schalten», sagt Seeger. Das beste Rezept sei dann ein Nickerchen von 10 bis 15 Minuten – natürlich auf einem Parkplatz.
*Name geändert