Ja, er darf das. Die Strafprozessordnung legt zwar das sogenannte Aussageverweigerungsrecht fest. Das bedeutet, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, und ist nicht verpflichtet, dieses durch aktives Verhalten zu fördern.

Das Recht, Antworten zu verweigern, umfasst jedoch nicht das Recht, keine Fragen gestellt zu bekommen. Und dass man Ihnen weitere belastende Aussagen vorhält, ist unter Umständen wichtig, um Ihnen als Beschuldigtem das rechtliche Gehör genügend zu gewähren. Denn so wird Ihnen auch garantiert, sich zu jedem einzelnen Vorwurf äussern zu können respektive Stellung zu nehmen. Zudem sind die belastenden Aussagen rechtlich nur verwertbar, wenn sie der beschuldigten Person vorgehalten wurden.

Sie müssen sich also die Fragerei bei polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Einvernahme Checkliste Was will die Polizei von mir? gefallen lassen, auch wenn Sie die Aussage verweigern.

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Checkliste «Polizeiliche Einvernahme»

Bei einer Strafuntersuchung ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen. Können Aussagen wie «Ich kann mich nicht erinnern!» bereits gegen einen verwendet werden? Ist man verpflichtet, das Protokoll zur Einvernahme zu unterschreiben? Beobachter-Mitglieder erhalten die Antworten in der Checkliste «So kommen Sie in der polizeilichen Einvernahme nicht unter die Räder».

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