Céline Pfleger war 16 Jahre alt und kerngesund, als sie Anfang 2008 eine Lungenembolie erlitt. Als Folge des Sauerstoffmangels wurde ihr Hirn geschädigt. Seither ist sie schwerstbehindert.

Ursache der Embolie war die rezeptpflichtige Antibabypille «Yasmin», mit deren Einnahme die junge Frau wenige Wochen zuvor begonnen hatte. Ihr Anwalt Felix Rüegg forderte daher von Hersteller Bayer Schadenersatz und Genugtuung von 5,7 Millionen Franken.

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Nach dem Zürcher Bezirks- und dem Obergericht wies nun das Bundesgericht die Klage ab. Im Prozess war die entscheidende Frage, ob Bayer über die Risiken von «Yasmin» genügend aufgeklärt hatte. Denn ein Medikament ist nach Produktehaftpflichtgesetz nur fehlerhaft, wenn der Hersteller nicht in geeigneter Form über die Risiken informiert.

Doppelt so hohes Risiko für Embolie

In der Fachinformation für Ärzte wurde bei «Yasmin» im Vergleich zu bis dahin bekannten Pillen auf ein doppelt so hohes Risiko einer Embolie hingewiesen. Im Beipackzettel für die Patientinnen fehlte das. «Das ist nicht zu beanstanden», entschied das Bundesgericht. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten müsse der Arzt über Gefahren informieren, weil den Patienten das nötige Fachwissen fehle. Daher genüge es, dass Bayer nur in der Information für die Ärzte auf das erhöhte Risiko hingewiesen habe.

Das Urteil des Bundesgerichts hätte in ein paar Wochen auch anders ausfallen können: Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird der Fall eines Herzschrittmachers verhandelt, der ein bis zu 20-mal so hohes Ausfallrisiko hat als üblich. Das Gericht muss unter anderem prüfen, ob der Hersteller die Patienten über das erhöhte Ausfallrisiko hätte informieren sollen. Falls das Gericht dies bejaht, hätte das Urteil auch für die Schweiz Folgen: Das Bundesgericht berücksichtigt die europäische Rechtsprechung im Bereich der Produkthaftung.

Für Céline Pfleger käme das EuGH-Urteil in jedem Fall zu spät. Denn der Entscheid berechtigt nicht zur Revision des Bundesgerichtsurteils. Bayer ist also definitiv aus dem Schneider. Anders sieht es beim Gynäkologen aus, der das Verhütungsmittel verschrieben hat. Anwalt Felix Rüegg: «Nachdem das Bundesgericht eine Pflicht zur Aufklärung über die Risiken ausschliesslich beim verschreibenden Arzt gesehen hat, prüft meine Klientin nun, ob dieser seiner Verpflichtung wirklich nachgekommen ist.»