Muss ich persönlich zur Schlichtungsverhandlung?
Frage: Mein ehemaliger Arbeitgeber weigert sich, mein Arbeitszeugnis zu verbessern. Daher habe ich beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Ich habe keine Nerven mehr, meinem Ex-Chef zu begegnen. Muss ich an der Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen?
aktualisiert am 21. März 2018 - 16:33 Uhr
Grundsätzlich ja. An der Schlichtungsverhandlung haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrem Ex-Chef gütlich zu einigen. Dies ist dann am aussichtsreichsten, wenn die Parteien persönlich erscheinen und so eine direkte Aussprache stattfindet. Deshalb ist persönliches Erscheinen gesetzlich vorgeschrieben.
Ausnahmsweise können Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (z. B. Tod eines Verwandten) verhindert sind. Beachten Sie, dass Sie dem Friedensrichter hierfür ein Dispensationsgesuch mit dem entsprechenden Nachweis – z. B. ein Arztzeugnis etc. – einreichen. Wenn Sie allerdings nur «Bammel» vor Ihrem Ex-Chef haben, können Sie einen Rechtsanwalt an die Verhandlung mitnehmen.
Erscheinen Sie an der Schlichtungsverhandlung nicht oder senden Sie ohne guten Grund einen Stellvertreter, gilt Ihr Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Das Verfahren ist damit beendet.
Beobachter-Mitglieder erhalten in der Checkliste «Schlichtungsverfahren» weitere Tipps, wie sie zu einer erfolgreichen Einigung kommen, wenn sie beispielsweise wegen einer Forderung oder wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten klagen wollen.
Wollen Sie wissen, ob Ihr Arbeitszeugnis korrekt und vollständig ist? Im Arbeitszeugnis-Check analysieren Expertinnen und Experten aus dem Beobachter-Beratungszentrum Ihr Arbeitszeugnis und beraten Sie bei möglichen Ungereimtheiten.