Der Kantönligeist regierte im Strafwesen jahrzehntelang: Während das materielle Strafrecht in Form des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bereits 1942 vereinheitlicht wurde, überliess man bei Strafprozessen das Feld weiterhin den Kantonen. Nach und nach setzte sich allerdings die Gewissheit durch, dass einheitliche Verfahrensregeln wichtig sind. Das sah auch das Stimmvolk so, als es im Jahr 2000 mit grossem Mehr einer Verfassungsänderung zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zustimmte.

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Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Sie garantiert im Wesentlichen, dass alle Kantone dasselbe Strafverfolgungsmodell anwenden – und dass die im Strafprozess involvierten Personen schweizweit dieselben Rechte und Pflichten haben.

Zudem wird sie es der Justiz und der Wissenschaft erleichtern, das Strafprozessrecht weiterzuentwickeln. Dass jede Regel eine Ausnahme hat, gilt auch bei der neuen Strafprozessordnung: Die Organisation der Behörden und Gerichte bleibt nach wie vor unter der Hoheit der Kantone. Sie können also bestimmen, wie die Straffälle innerhalb des Kantons verteilt werden und wie die einzelnen Behörden heissen.

Daneben läuft das Strafverfahren künftig in allen Kantonen gleich ab. Den Ablauf eines Verfahrens sowie die wichtigsten Neuerungen der Strafprozessordnung finden Sie hier:

1. Informationspflicht der Polizei

Wer regelmässig TV-Krimis schaut, dem dürfte Folgendes bekannt vorkommen: «Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.» Diese sogenannte Miranda-Warnung ist seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten 1966 für die US-Strafbehörden Pflicht, sonst sind die Aussagen – und insbesondere die Geständnisse – der Angeklagten nicht gültig.

Dasselbe gilt seit 2011 ausdrücklich auch in der ganzen Schweiz. Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme Checkliste Was will die Polizei von mir? in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass

  • gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
  • sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
  • sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
  • sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

Einvernahmen ohne diese Hinweise sind in einem späteren Verfahren nicht verwertbar. Der einzige Unterschied zur US-amerikanischen Miranda-Warnung besteht darin, dass die Schweizer Behörden nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Zudem müssen sie den Hinweis in späteren Einvernahmen nicht wiederholen.

2. Der Anwalt der ersten Stunde

Die StPO führte den «Anwalt der ersten Stunde» ein: Der Verteidigung steht bei allen polizeilichen Einvernahmen das Recht zu, teilzunehmen und Fragen zu stellen. Zudem haben vorläufig Festgenommene das Recht, sich zuvor mit ihrer Verteidigung abzusprechen.

Wichtig: Beschuldigte müssen den Beizug eines Anwalts explizit verlangen. Und dieser muss Zeit haben, denn es besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme. 

3. Notwendige und amtliche Verteidigung

Die StPO hält einheitlich fest, in welchen Fällen die Strafbehörden den Beschuldigten zwingend – also auch gegen ihren Willen – eine Anwältin oder einen Anwalt zur Seite stellen müssen. Dies ist der Fall, wenn 

  • die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat;
  • der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht;
  • die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht genügend wahren kann;
  • die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung persönlich auftreten wird.

Liegt eine solche «notwendige Verteidigung» vor, kann der oder die Beschuldigte selbst einen Wahlverteidiger auf eigene Kosten beiziehen. Weigert sich der Beschuldigte oder ist er dazu finanziell nicht in der Lage, ordnet die zuständige Strafbehörde eine «amtliche Verteidigung» auf Kosten der Staatskasse an.

Ausserdem können beschuldigte Personen immer einen amtlichen Verteidiger verlangen, falls kein Bagatellfall vorliegt oder sie auf rechtliche Unterstützung angewiesen sind, ihnen dazu aber die finanziellen Mittel fehlen. Die Kosten dafür kann die Strafbehörde innerhalb von zehn Jahren zurückfordern.

4. Der Strafbefehl

Ein vereinfachtes Verfahren Gerichtsverfahren So macht man kurzen Prozess ist in der StPO verankert: das Strafbefehlsverfahren. Die Prozessordnung setzt schweizweit fest, wann die Staatsanwaltschaft zwingend einen Strafbefehl erlassen muss – nämlich dann, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Zudem muss der Staatsanwalt eine der folgenden Strafen für ausreichend erachten:

  • eine Busse;
  • eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
  • eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
  • eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.
     

Da beim Strafbefehl keine Gerichtsverhandlung nötig ist und die Staatsanwaltschaft nur eine beschränkte Begründungspflicht hat, sind die Verfahrenskosten niedriger als im ordentlichen Verfahren. Dementsprechend ist der Strafbefehl eine Art Offerte zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache: Wer den Vorschlag akzeptiert, verzichtet zwar auf einen Teil seiner Verfahrensrechte, muss dafür aber weniger bezahlen.

Wer trotzdem will, dass sich das Strafgericht mit seiner Angelegenheit befasst, kann innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Begründen muss man die Einsprache nicht.

5. Privatklägerschaft und Strafantrag

Gemäss der StPO werden Sie als geschädigte Person zum Privatkläger, wenn Sie ausdrücklich erklären, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen Unfallopfer Was heisst es, wenn ich beim Prozess als Straf- oder Zivilklägerin mitwirke? .

Als Privatkläger werden Sie – neben der Staatsanwaltschaft – zur Partei des Verfahrens mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Insbesondere können Sie an sämtlichen Untersuchungshandlungen teilnehmen und Beweisanträge stellen. Dabei müssen Sie beachten, dass Ihnen die Strafbehörden bei einer Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bei Freispruch der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegen können.

Wollen Sie Schadenersatz oder Genugtuung fordern – etwa nach einem Antragsdelikt wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung –, müssen Sie einen Strafantrag stellen, um im nachfolgenden Verfahren als Straf- und/oder Zivilkläger aufzutreten. Verzichten Sie auf den Strafantrag oder ziehen Sie diesen später zurück, ist ein Strafverfahren nicht möglich; es bliebe nur noch der mühselige Zivilprozessweg Zivilprozessordnung So kommen Sie zu Ihrem Recht über Friedensrichter und Bezirksgericht.

Fazit: Wollen Sie trotz vorhandenem Kostenrisiko im Strafverfahren Ihre Forderungen geltend machen oder wenigstens darüber verhandeln, sollten Sie nicht vorschnell von einem Strafantrag absehen.

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