Müssen wir damit zum Notar?
Ehe, Erben, Sterben: Viele Rechtsgeschäfte, die familieninterne Angelegenheiten betreffen, muss man öffentlich beurkunden lassen. Wo der Notar nötig ist sowie Formulierungsbeispiele, wie Urkunden erstellt werden können.
aktualisiert am 22. Februar 2021 - 16:32 Uhr
Schön, wenn die Familie einig ist. Noch schöner, wenn man die Abmachung schriftlich festhält. Damit alles korrekt abläuft, lohnt sich der Gang zum Notar. Im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten.
Das bedeutet, dass man zu einer Fachperson geht, die alle Beteiligten umfassend berät und das Dokument klar und juristisch korrekt formuliert. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschreibenden die rechtlichen Folgen von wichtigen Verträgen oder Bindungen kennen. Manche Vereinbarungen müssen zwingend beurkundet werden, bei anderen ist das freiwillig.
- Ein Ehevertrag regelt die Aufteilung des ehelichen Vermögens bei der Auflösung der Ehe, insbesondere beim Tod eines Partners.
- Mit einem Erbvertrag können Eltern und volljährige Kinder die künftige Erbteilung festlegen.
- Mit einem Abtretungsvertrag können die Eltern ihr Haus auch schon zu Lebzeiten an ein Kind übertragen.
- Für einen Erbteilungsvertrag ist keine öffentliche Beurkundung nötig. Bei der Übertragung eines Grundstücks braucht es aber in den meisten Fällen die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Erben.
- Ein Testament kann handschriftlich sein; man kann es aber auch öffentlich beurkunden lassen. Wichtig ist, dass ein öffentlich beurkundetes Testament nicht mehr Gewicht hat als ein privat aufgesetztes.
- Für einen Vorsorgeauftrag gilt das Gleiche. In diesem Dokument trifft man Regeln für den Fall, dass ein Partner nicht mehr handlungsfähig ist.
Hilfreiche Formulierungsbeispiele für Urkunden finden Beobachter-Abonnenten in der Box «Mustervorlagen ‹Urkunden›» unten.
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Eine Urkundsperson, meist ein Notar, findet man bei den zuständigen Stellen des Kantons (siehe Box «Hier finden Sie Ihren Notar»). Beim ersten Gesprächstermin teilt man dem Notar seine Absicht mit und bespricht mit ihm die offenen Fragen und Unklarheiten. Der Notar kann aufgrund der konkreten familiären und finanziellen Situation die rechtlichen Folgen des Vorhabens, Vor- und Nachteile sowie Alternativen aufzeigen. Das Beratungsgespräch dauert meist eine Stunde. Danach stellt der Notar den Parteien einen Vertragsentwurf respektive Entwurf der Urkunde zu. Hier gilt: in aller Ruhe durchlesen und sich melden, wenn man etwas nicht genau versteht oder anders geregelt haben will. Dann findet die Beurkundung statt.
Meist gibt der Notar den Parteien respektive dem Erblasser oder der auftraggebenden Person die von ihm verfasste Urkunde zum Lesen. In gewissen Kantonen liest er ihnen das Dokument vor. Dabei erklärt er den Inhalt und beantwortet Fragen. Dann datieren und unterzeichnen – beim Erbvertrag vor zwei Zeugen – alle Beteiligten sowie der Notar das Dokument.
Beim Erbvertrag und beim öffentlichen Testament fragt der Notar den Erblasser respektive die Parteien anschliessend vor den zwei Zeugen, ob die Urkunde ihrem Willen entspricht. Die Zeugen erfahren den Inhalt des Papiers nicht und dürfen weder mit dem Erblasser verwandt noch in der Verfügung bedacht sein. Sie müssen lediglich bestätigen, dass die Urkunde dem Willen des Erblassers bzw. der Vertragsschliessenden entspricht und dass er respektive sie ihrer Wahrnehmung nach handlungsfähig sind. Dann unterzeichnen auch die Zeugen die Urkunde.
In gewissen Kantonen sind auch bei einem Vorsorgeauftrag zwei Zeugen erforderlich.
Grundsätzlich ja, beispielsweise bei einem Testament im Spital.
Ja, aber dafür muss man wieder zum Notar, und alle Parteien müssen einverstanden sein. Falls eine involvierte Person unterdessen gestorben ist, ist eine Änderung nicht mehr möglich. Ein öffentliches Testament oder ein Vorsorgeauftrag kann durch ein späteres eigenhändiges Testament oder einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag aufgehoben oder abgeändert werden .
Der Notar muss jedes öffentlich beurkundete Dokument im Original oder als Abschrift aufbewahren oder einer kantonalen Amtsstelle übergeben. In der Regel sind die Kosten dafür in den Notariatskosten enthalten.
Anlaufstellen
- Die zuständigen Behörden aller Kantone für die Beurkundung: www.inr.unibe.ch
- Adressen von freiberuflichen Notaren: www.schweizernotare.ch
Kosten
Die Preise für Notariatsgeschäfte unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Allenfalls lohnt es sich, eine Sache in einem anderen Kanton zu erledigen. Bei Rechtsgeschäften mit Liegenschaften ist das allerdings nicht möglich. Links auf die einzelnen Gebührenverordnungen findet man unter www.inr.unibe.ch.
Die folgenden Mustervorlagen für Beobachter-Mitglieder dienen als Beispiele und können je nach Situation angepasst werden. Beachten Sie, dass je nach Angelegenheit der Vertrag von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. Weitere Formulierungsbeispiele für Urkunden, z. B. für Konkubinatspaare, finden Sie ebenfalls hier.