Je nachdem, wer den Betrag schuldet, und je nach Art der Forderung wird die Betreibung in einem anderen Verfahren fortgesetzt.

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  • Ihr Schuldner ist eine Privatperson oder Inhaber einer Einzelfirma (nicht im Handelsregister eingetragen): Es wird eine Betreibung auf Pfändung durchgeführt. 
  • Sie haben beim Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt: Es wird eine Betreibung auf Pfandverwertung durchgeführt.
  • Ihr Schuldner ist eine juristische Person oder in einer bestimmten Eigenschaft im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (zum Beispiel als Inhaber einer Einzelfirma oder als Mitglied einer Kollektivgesellschaft): Es kommt zur Konkursbetreibung. Auf Begehren des Schuldners ist auch ein Privatkonkurs möglich.

Gut zu wissen: Die Formulare, die Sie für die verschiedenen Betreibungsarten benötigen, finden Sie beim Bundesamt für Justiz. Gut möglich, dass Ihr zuständiges Betreibungsamt oder der betreffende Kanton eigene Vorlagen hat. Informieren Sie sich vorgängig über die Website des Betreibungsamts. Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihrem Begehren den Zahlungsbefehl und alle weiteren verlangten Unterlagen beilegen.

So laufen die Verfahren ab

Betreibung auf Pfändung 

  • Sie als Gläubiger stellen das Fortsetzungsbegehren.
  • Darauf schreitet das Betreibungsamt sofort zur Pfändung. Der Schuldner wird spätestens am Tag vor der Pfändung mit der Pfändungsankündigung darüber informiert.
  • Die Betreibungsbeamtin beschlagnahmt wertvolle Gegenstände aus dem Vermögen Ihres Kunden. Oder sie pfändet seinen Lohn, soweit dieser das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. 
  • Sobald die Pfändung durchgeführt wurde, stellen Sie als Gläubiger mündlich oder schriftlich das Verwertungsbegehren an das Betreibungsamt. Die gepfändeten Gegenstände werden versteigert, und der Erlös geht an Sie sowie allenfalls andere Gläubiger, die die Pfändung beantragt haben.

Betreibung auf Pfandverwertung

  • In diesem Verfahren stellen Sie ein Verwertungsbegehren.
    • Ist das Pfand ein bewegliches Vermögensstück, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung einreichen. 
    • Handelt es sich bei Ihrem Pfand um einen unbeweglichen Gegenstand, etwa eine Liegenschaft, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung einreichen.
  • Das Betreibungsamt informiert darauf innert drei Tagen den Schuldner.
  • Anschliessend schreitet das Betreibungsamt direkt zur Verwertung des Pfandes, denn in diesem Verfahren ist zum Voraus bekannt, welcher Gegenstand verwertet werden soll.

Konkursbetreibung

  • Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner unverzüglich nach Erhalt Ihres Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zu.
  • Anschliessend können Sie frühestens 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Konkursbegehren stellen. 
Das erhalten Sie am Ende des Verfahrens

Konnte das Betreibungsamt eine Pfändung vornehmen und durch die Pfandverwertung einen Erlös erzielen, erhalten Sie als Gläubiger diesen Betrag bis zur Höhe Ihrer Forderung ausgezahlt. Reicht der Erlös nicht aus, führt das Betreibungsamt eine Nachpfändung durch, falls beim Schuldner noch etwas zu holen ist.

Haben neben Ihnen weitere Gläubiger Forderungen angemeldet, reicht der erzielte Erlös oft nicht aus, um alle offenen Rechnungen vollständig zu begleichen. Dann erstellt das Betreibungsamt eine Verteilungsliste. Sie erhalten also nur einen Teil Ihres Geldes oder gehen im schlimmsten Fall gar leer aus.

Für den Teil Ihrer offenen Rechnung, der durch die Pfändung nicht gedeckt ist, erhalten Sie einen Verlustschein. Dieser heisst je nach Verfahren unterschiedlich (Pfändungsverlustschein, Pfandausfallschein, Konkursverlustschein). Ein solcher Schein gilt als Schuldanerkennung und gibt Ihnen folgende Möglichkeiten:

  • Mit einem Pfändungsverlustschein können Sie innert sechs Monaten seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen lassen.
  • Mit einem Pfandausfallschein können Sie innert Monatsfrist seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl ein Fortsetzungsbegehren stellen und eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durchführen lassen. 
  • Besitzen Sie einen Konkursverlustschein, können Sie den Schuldner nur dann wieder betreiben lassen, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. 

Der Verlustschein respektive Pfandausfallschein schliesst das Betreibungsverfahren vorerst ab. Der Pfändungsverlustschein und der Konkursverlustschein verjähren 20 Jahre nach Ausstellung oder ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs, wenn der Schuldner verstorben ist.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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