Nein. Sie müssen nur die tatsächlich geleistete Arbeit sowie die Wegkosten bezahlen. Die Znünipause darf Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden. Dasselbe würde auch für die Mittagspause und die Zvieripause gelten, weil Pausen laut Gesetz nur verrechnet werden dürfen, wenn das vorher ausdrücklich so vereinbart wurde. Das gilt übrigens für alle Branchen, also zum Beispiel auch für einen Maler oder für Umzugsunternehmen.

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Sie dürfen also die Ihnen verrechnete Pause vom geforderten Betrag abziehen. Falls Sie wieder einmal einen Gärtner oder einen anderen Handwerker benötigen, stellen Sie am besten bereits bei der Erteilung des Auftrags klar, dass Pausen keine Arbeitszeit sind und daher nicht bezahlt werden. Oder noch besser: Sie lassen sich ausdrücklich einen verbindlichen Kostenvoranschlag mit einem festen Preis unterbreiten. Dann darf Ihnen der Handwerker später keine höhere Rechnung stellen – Pausen hin oder her.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Kostenvoranschlag»

Versetzt die Höhe der Handwerkerrechnung den Auftraggeber in Schockstarre, liegt das meist daran, dass die Preisabsprache im Vertrag zu nachlässig angegangen wurde. Im Merkblatt «Überschreiten des Kostenvoranschlags» erfahren Beobachter-Mitglieder, welche Art der Preisabsprache sich im persönlichen Fall am besten eignet, damit es später kein böses Erwachen gibt.