Fehlender Nachweis für den Verzugsschaden
Das Inkassobüro Intrum Justitia hat gegenüber einem Schuldner auf das Einfordern des Verzugsschadens verzichtet. Es konnte den Schaden nicht belegen.
aktualisiert am 8. Juni 2016 - 13:43 Uhr
Der so genannte Verzugsschaden, den Inkassobüros zusammen mit ihren Zahlungsaufforderungen verlangen, ist ein ständiges Thema in der Konsumentenberatung. Deshalb hat die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) einen Schuldner in einem konkreten Beispiel verdeckt begleitet, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Von diesem Schuldner verlangte das Inkassobüro Intrum Justitia zusätzlich 145 Franken bei einer Grundforderung von rund 380 Franken – dies unter dem Titel «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR». Wieso dieser Betrag geschuldet ist, dafür allerdings fehlte der konkrete Nachweis. «Für eine derartige Forderung ist von Gesetzes wegen aber zwingend ein Nachweis notwendig», schreibt die SKS.
Mit Unterstützung der SKS wies der Schuldner mehrere Male auf den fehlenden Nachweis eines Verzugsschadens hin. Und kam schliesslich zum Ziel: Intrum Justitia beharrte nicht auf dem Betrag. Das Beispiel deckt sich mit der Erfahrung des Beobachter-Beratungszentrums: Es lohnt sich, die Zahlungsaufforderungen von Inkassobüros detailliert zu studieren und nur die wirklich geschuldeten Beträge zu zahlen.
Gut zu wissen: Zahlungsaufforderung vom Inkassobüro
- Bei einer Betreibung schulden Sie der Inkassofirma nur den Hauptbetrag, den Verzugszins und mögliche Mahnkosten. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent des Rechnungsbetrags – sofern kein anderer Zinssatz mit dem Rechnungssteller vereinbart wurde. Auch Mahnkosten sind geschuldet, wenn diese mit dem Rechnungssteller vereinbart waren.
- Andere Posten auf der Rechnung, wie Adress- und Bonitätsprüfungskosten, Rechtsberaterkosten und allgemeine Bearbeitungsgebühren, muss man nicht bezahlen.
- Ebenso ist der Verzugsschaden nicht geschuldet, auch wenn das Inkassobüro ihn rechtlich begründet. Im Gegenteil: Gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dürfen die Inkassokosten nicht auf den Schuldner überwälzt werden. Auch wenn das Inkassobüro hier mit Betreibung droht, sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Wenn Ihnen das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellt, können Sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Damit ist das Verfahren einstweilen gestoppt.
Fordert das Inkassobüro einen Verzugsschaden? Beobachter-Mitglieder wehren sich gegen unberechtigte Forderungen mit dem Musterbrief «Bestreitung des Verzugsschadens», der praktisch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.
33 Kommentare
Genau das gleiche Problem:
Besten Dank für Ihre Nachricht.
Wir beziehen uns auf Ihr E-Mail, für welche wir Ihnen danken.
Wir haben Ihren Einwand zu den Inkassokosten zur Kenntnis genommen, vertreten aber eine andere Auffassung.
Ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Vertragspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt und der Gläubiger deshalb unvorhergesehene Aufwendungen zur Geltendmachung seiner ihm vertraglich zustehenden Forderung erbringen muss. Unter solchen Aufwendungen sind u.a. zu verstehen: Mahn-, Betreibungs- und Rechtskosten sowie andere Massnahmen, welche dazu geeignet sind, der Einbringlichkeit förderlich zu sein, vorausgesetzt, diese Kosten stehen in direktem und verhältnismässigem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung. Somit ist dieser Verzugsschaden ausgewiesen und vom Schuldner zu übernehmen.
Wir haben unseren Standpunkt ausführlich dargelegt und erachten unsere Argumentation und somit unsere Forderung als gesetzeskonform.
Wir bitten Sie, die ausstehende Forderung von CHF ***bis am 30.04.2023 zu begleichen.
Ist zwar von Arvato aber immer das gleiche. Bin langsam am verzweifeln.
Guten Tag
Nein bei denen wird nie was gemacht. Andre wo betrügen wird bestraft. So ungercht sind die gesetzte.