Womit müssen Kunden rechnen?
Das Reiseunternehmen STA Travel ist konkurs. Müssen Kunden nun um ihre Vorauszahlungen bangen?
Veröffentlicht am 16. September 2020 - 17:14 Uhr
Die Reisebranche ächzt unter Covid-19. Anfangs September musste nun das Reiseunternehmen STA Travel AG Konkurs anmelden. Betroffen sind rund 40 Mitarbeitende an sieben Standorten in der Schweiz. Kunden, die nun um ihre Vorauskasse bangen, können hingegen aufatmen – zumindest dann, wenn sie bei STA Travel eine «Pauschalreise» gebucht haben, also mindestens zwei touristische Leistungen (zum Beispiel: Flug und Hotel, Mietwagen und Ferienwohnung, Flug und Sprachschule).
Das Pauschalreisegesetz schreibt Anbietern von Pauschalreisen nämlich vor, dass sie die von den Kunden im Voraus bezahlten Gelder gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit absichern müssen. Das können sie bei einem besonders dafür eingerichteten Garantiefonds tun. Der Vorteil: Wenn das Reisebüro zahlungsunfähig ist, müssen Kundinnen ihre Forderung nicht mühsam im Konkursverfahren geltend machen – und auch keinen Totalverlust befürchten. Sie können sich an den jeweils zuständigen Garantiefonds wenden, der ihnen die vorgeschossenen Gelder ersetzt.
STA Travel ist dem Garantiefonds der Schweizer Reisebranche angeschlossen. Rückforderungen können via die Homepage des Fonds online eingegeben werden. Als Unterlagen werden insbesondere die Buchungs-/Auftragsbestätigung mit Rechnung, ein Zahlungsnachweis sowie die Kopie von ID/Pass benötigt.
Wer eine Einzelleistung gebucht hat (also nur Flug, nur Hotel etc.) oder über einen Gutschein von STA Travel verfügt (siehe «Tipp»), ist im Nachteil: Diese Forderungen werden vom Garantiefonds nämlich nicht ersetzt. Kunden müssen sich mit ihnen ans Konkursamt wenden. Im Falle von STA Travel ist dies das Konkursamt Zürich 1. Es stellt auf seiner Homepage ein besonderes Eingabeformular zur Verfügung, das man herunterladen und ausdrucken kann.
Tipp:
Haben Sie von Ihrem Reisebüro einen Gutschein akzeptiert, weil Ihre Reise wegen COVID-19 annulliert werden musste? In diesen unsicheren Zeiten kann es nun sinnvoll sein, den Gutschein baldmöglichst einzulösen
. Denn: Sobald mit dem Gutschein eine neue Reise gebucht wurde, ist diese wiederum durch den Garantiefonds abgedeckt.
In der Schweiz gibt es im Wesentlichen drei Garantiefonds, bei denen Reisebüros ihre Kundengelder absichern können:
- Garantiefonds der Schweizer Reisebranche
- Swiss Travel Security (STS)
- Travel Professionals Association (TPA)
Achtung:
Längst nicht alle Reisebüros beziehungsweise Internetplattformen sichern ihre Kundengelder tatsächlich ab. Prüfen Sie diesen Punkt unbedingt vor der Buchung. Fragen Sie beim Anbieter nach, bei welchem Garantiefonds er angeschlossen ist. Oder informieren Sie sich selbst: Die Homepages der verschiedenen Fonds geben über die angeschlossenen Teilnehmer Auskunft. Dort finden Sie auch Informationen, wie Sie im Konkursfall Ihre Forderungen geltend machen können.
Auch in Österreich müssen Reiseveranstalter die Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit absichern. Bei einem Konkurs des Reisebüros übernimmt die Versicherung die gezahlten Beträge und Rückflugkosten. Bei der Buchung sollten Sie einen sogenannten Sicherungsschein des Veranstalters erhalten. Mindestangaben sind Adresse und Telefonnummer der Versicherung, Versicherungszeitraum und -summe. Wenn der Veranstalter im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen ist, haben Sie die Garantie, dass er versichert ist.
In Deutschland gilt die gleiche Regelung wie in Österreich: Die Reiseveranstalter sind verpflichtet, die Kundengelder gegen Insolvenz abzusichern. Auch hier können Sie bei der Buchung den sogenannten Sicherungsschein verlangen. Mehr Infos dazu finden Sie bei den deutschen Verbraucherzentralen.
Wer über ein Reisebüro mindestens zwei Leistungen bucht, zum Beispiel Flug und Hotel, schliesst einen Vertrag als Pauschalreise ab. Das heisst, dass der Reiseveranstalter bei Problemen der Ansprechpartner ist. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie ihre Rechte aussehen, wenn etwas Unvorhergesehenes den Reiseplan plötzlich durcheinanderwirbelt, sei es durch einen Sturm am Urlaubsort oder weil der Veranstalter selber Änderungen durchführt.