Sonntags die Mails checken, damit man am Montag früher Schluss machen kann? Ausnahmsweise bis spät in die Nacht arbeiten, um am nächsten Morgen am Besuchstag der Schule dabei zu sein? Das kann praktisch sein, ist aber möglicherweise verboten – zumindest, wenn es nach dem Arbeitsgesetz geht. Denn die maximale Arbeitszeit liegt bei 14 Stunden pro Tag. Es gibt Ruhezeiten, die man einhalten muss. Und für Sonntagsarbeit braucht es meist eine behördliche Bewilligung.

Das soll sich ändern. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schickt eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung, die flexibleres Arbeiten von zu Hause aus ermöglichen soll. Die Vorlage will die tägliche Höchstarbeitszeit auf 17 Stunden erhöhen, die Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen von 11 auf 9 Stunden senken und gelegentliche Sonntagsarbeit erlauben. 

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«Stress, Schlafstörungen und Burn-outs werden zunehmen»

Der Vorschlag ist umstritten. Mehr Flexibilität mag auf den ersten Blick attraktiv sein – auch für die Arbeitnehmenden. Sie können ihre Arbeitszeit, zumindest teilweise, ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen. Doch das Arbeitsgesetz ist nicht ohne Grund so strikt: Die zwingenden Bestimmungen zu den Arbeitszeiten sollen die Arbeitnehmenden schützen – letztlich auch vor sich selbst. Denn wer arbeitet, wenn er sich ausruhen sollte, läuft Gefahr, krank zu werden.

Das sieht auch die Gewerkschaft Unia so. «Es ist absehbar, dass damit Stress, Schlafstörungen und Burn-outs zunehmen werden», sagt Mediensprecherin Natalie Imboden gegenüber dem Beobachter. Für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben brauche es andere Ansätze als die Ausweitung der Arbeitstage in die Abende und Wochenenden hinein.

Arbeitgeber sind dafür

Der Arbeitgeberverband hingegen unterstützt die Vorlage. Es gebe Arbeitnehmende, die eine stärkere Autonomie bei der Arbeitszeit wünschten. Das solle gesetzlich verankert werden.

Thomas Oechsle, Arbeitsrechtsexperte beim Beratungszentrum des Beobachters, ist skeptisch: «Schon heute hält man sich nicht überall an die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Wenn man die nun lockert, riskiert man, dass der Arbeitnehmerschutz weiter ausgehöhlt wird.» 

Die Vernehmlassungsfrist läuft noch bis zum 10. Dezember 2024. Bis dahin können Stellungnahmen zur Vorlage eingereicht werden.