Ein Anwalt aus Zürich soll in einer österreichischen Gaststätte Wein für 17.50 Euro konsumiert haben, ohne zu zahlen. Als die Wirtin ihm nacheilte, habe er sie geschlagen und getreten, so dass sie einen Rippenbruch erlitt. Ein österreichisches Gericht verurteilte ihn unter anderem wegen Betrugs und Körperverletzung.

Ein österreichischer Anwalt meldete den Vorfall bei der Aufsichtskommission des Kantons Zürich. Sie leitete ein Disziplinarverfahren ein und entdeckte vier weitere Verurteilungen, unter anderem wegen Körperverletzung. Die Kommission büsste den Zürcher Anwalt mit 3000 Franken und ordnete seine Löschung aus dem Anwaltsregister an.

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Gegen die Löschung wehrte sich der Anwalt. Seine Taten seien auf eine Lebenskrise zurückzuführen, mit seiner Arbeit hätten sie nichts zu tun. Die Löschung beeinträchtige seine berufliche Existenz schwer.

Das Bundesgericht sah es anders. Anwälte müssen Seriosität und Ehrenhaftigkeit ausstrahlen, damit Klienten ihnen vertrauen. Strafrechtliche Verurteilungen – auch im privaten Kontext oder im Ausland – können dem entgegenstehen. Der Anwalt ist wiederholt und teilweise schwer straffällig geworden, deshalb ist sein Verhalten nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbar. Die Löschung ist verhältnismässig und gerechtfertigt. Als Konsequenz darf der Anwalt nicht mehr vor Gericht auftreten, kann jedoch weiterhin Klientinnen und Klienten beraten.

Bundesgericht, Urteil vom 24. September 2024 (2C_659/2023)

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