Ein Mann fuhr mit seinem Auto auf einer Nebenstrasse im Kanton Luzern. Hinter ihm ein Motorrad. Der Autofahrer bremste einmal kurz. Und dann ein zweites Mal. Dabei prallte der Töfffahrer in das Auto.

Der Autofahrer kassierte einen Strafbefehl: Er habe ohne triftigen Grund brüsk gebremst – obwohl er gewusst habe, dass ein Töff mit wenig Abstand hinter ihm fuhr. Der Automobilist erhob Einsprache.

Das Bezirksgericht Hochdorf und danach auch das Kantonsgericht Luzern sprachen ihn schuldig wegen mehrfachen brüsken Bremsens. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu je 70 Franken bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von 500 Franken.

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Der Mann zog das Urteil weiter ans Bundesgericht. Das erste Mal habe er gebremst, um den Motorradfahrer zu mehr Abstand zu ermahnen. Beim zweiten Mal aber, weil er zur Tankstelle habe abbiegen wollen. Zu heftig gebremst habe er nur deshalb, weil er mit der Bremswirkung seines Autos nicht vertraut gewesen sei.

Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab. Nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu massregeln, sei nicht erlaubt. Und er hätte beim Abbiegen auf den Verkehr Rücksicht nehmen müssen. Auch die Bremswirkung müsse er gekannt haben.

Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt – und im Notfall.

Bundesgericht, Urteil vom 27. August 2024 (7B_822/2023)

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