Fragen des Alltags
Die häufigsten Fragen an das Beratungszentrum. Und die hilfreichen Antworten dazu.
Veröffentlicht am 28. Oktober 2013 - 10:05 Uhr
«Als der Garagist mein Auto reparierte, ersetzte er – ohne mich zu fragen – die Bremsflüssigkeit. Muss ich das bezahlen?»
Nur wenn das in Ihrem Interesse war und der Garagist gutgläubig handelte. Das ist bei Ihnen der Fall, wenn es bei der Reparatur um die Betriebssicherheit Ihres Wagens ging. Der Garagist muss aber beweisen können, dass die Reparatur für die Sicherheit des Autos nötig war. Nur dann hat er Anspruch auf eine (reduzierte) Entschädigung. Wie hoch sie ist, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden. Nach Auffassung des Beobachters schuldet der Kunde höchstens den Materialwert. Wie viel der ist, kann man bei einer anderen Garage oder beim Importeur nachfragen.
«Das Amt beschlagnahmte meinen Schäfer, er habe einen Buben gebissen. Doch Astor ist gut erzogen. Was kann ich tun?»
Die Hundehaltung ist kantonal geregelt. Grundsätzlich darf das Veterinäramt einen Hund beschlagnahmen, wenn er eine Gefahr für die Sicherheit darstellt. Sie können sich trotzdem wehren. Verlangen Sie eine Verfügung des Veterinäramts, die sie innerhalb der darin genannten Frist und bei der angegebenen Instanz anfechten können. Gehen Sie die Begründung für die Beschlagnahmung Punkt für Punkt durch und legen Sie dar, was aus Ihrer Sicht falsch ist und weshalb Sie mit der Massnahme nicht einverstanden sind. Gut ist, wenn Sie Zeugen für die gute Erziehung und das sonst tadellose Verhalten Ihres Hundes haben.
«Ich bin verheiratet, wir haben zwei Kinder, ich kümmere mich um den Haushalt. Mein Mann gibt mir aber zu wenig Haushaltsgeld. Was kann ich tun?»
Als Ehepaar müssen Sie gemeinsam für den Unterhalt der Familie sorgen. Und Ihr Mann kann nicht in eigener Regie bestimmen, wie viel Haushaltsgeld Sie bekommen. Anhaltspunkte, wie viel sinnvoll ist, liefert die Budgetberatung Schweiz (Budgetberatung.ch). Dort finden Sie Vorschläge für unterschiedliche Einkommen. Können Sie sich mit Ihrem Mann nicht einigen, können Sie sich ans Eheschutzgericht wenden – gemeinsam oder allein. Es wird neben dem Haushaltsgeld auch festlegen, wie viel Taschengeld Ihnen zusteht. Bei bescheidenen Verhältnissen sind das rund 100 Franken für jeden. Weil Sie sich um Kinder und Haushalt kümmern, steht Ihnen zudem ein Betrag zur freien Verfügung zu – sofern die Finanzen das zulassen.
«Nach einem Streit sagte mein Mann, ich müsse ausziehen. Muss ich das?»
Gehen Sie für ein paar Tage zu einer Freundin oder in ein Hotel. Erst dann reden Sie mit Ihrem Mann. Am besten suchen Sie gemeinsam eine Eheberatungsstelle auf (Adressen bei Ihrer Gemeinde oder unter Paarberatung.ch). Will er nicht, können Sie sich für sich selber psychologische Unterstützung holen. Unter Umständen kommt eine Trennung in Betracht. Dann sollten Sie folgende Punkte regeln: Wer darf in der Wohnung bleiben? Bei wem leben die Kinder, wann darf der andere Elternteil sie sehen? Wie viel Unterhalt haben Sie und die Kinder zugut? Das halten Sie in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, die Sie von einer Anwältin oder einer Rechtsberatungsstelle prüfen lassen sollten. Können Sie sich nicht einigen, müssen Sie sich ans Eheschutzgericht wenden.
«Meine Nachbarin telefoniert ständig und sehr laut von ihrem Balkon aus. Das nervt. Ich habe ihr das auch gesagt, aber sie hat mich abblitzen lassen. Was kann ich tun?»
Ihre Chancen stehen schlecht. Ist der Lärm nicht übermässig, müssen Sie ihn grundsätzlich dulden. Bis ein Richter eine Störung als übermässig qualifiziert, braucht es viel. Lautes Telefonieren auf dem Balkon reicht da kaum, erst recht nicht, wenn sich Ihre Nachbarin an die Ruhezeiten hält. In den meisten Kantonen gilt zwischen 22 und 7 Uhr Nachtruhe. Dann sind laute Musik, Gelächter und Partylärm zu vermeiden. Werden diese Ruhezeiten nicht eingehalten, können Sie bei der Polizei Anzeige wegen Ruhestörung erstatten. In der Regel wird der Störer beim ersten Mal verwarnt und nur im Wiederholungsfall gebüsst.
«Seit dem Ende der RS vor drei Wochen hängt unser Sohn nur herum. Er sagt, eine Stellenvermittlung habe ihm einen Job in Aussicht gestellt. Jetzt wartet er angeblich auf den Anruf. Was können wir tun?»
Weil Ihr Sohn volljährig ist und über eine angemessene Ausbildung verfügt, sind Sie nicht verpflichtet, ihn unentgeltlich bei sich wohnen zu lassen. Setzen Sie sich mit Ihrem Sohn zusammen. Machen Sie mit ihm ab, bis wann er eine Stelle haben muss und wie viel Kostgeld er dann zahlen soll. Wenn Sie nicht wissen, was angemessen ist, helfen Merkblätter der Budgetberatung Schweiz weiter. Dort finden Sie Vorschläge zur Einteilung des Lehrlingslohns, Richtlinien für Studierende und Kostgeldvorschläge für junge Erwachsene (Budgetberatung.ch). Lenkt Ihr Sohn nicht ein, müsste er eigentlich ausziehen.
«Unser Vater ist im Ausland gestorben. Dürfen wir die Urne im Flugzeug in die Schweiz bringen?»
In der Schweiz darf man Urnen privat transportieren. Auch der Transport im Flieger ist grundsätzlich erlaubt. Am besten erkundigen Sie sich aber bei der Airline nach den genauen Bestimmungen. Bei US Airways darf man Urnen im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck mitführen. Aber nur wenn der Behälter die Röntgengeräte ungestört durchlaufen kann, darf man sie an Bord nehmen. Allenfalls müssen Sie also für den Transport ein provisorisches Gefäss kaufen. Sicher verschliessbare, unscheinbare Urnen kann man bei Iberia im Handgepäck mitführen. Man muss aber die Todes- und Einäscherungsbescheinigung mit sich führen.
«Unsere Tochter war krank und konnte deshalb ihren Ordner nicht rechtzeitig der Lehrerin abgeben. Als sie ihn nachreichen wollte, sagte die Lehrerin, die Noten seien schon gemacht. Nun hat unsere Tochter wegen dieser Note Eins einen Durchschnitt von Vier im Zeugnis und deshalb Probleme am Arbeitsplatz. Was können wir tun?»
Die Lehrer geben die Noten. Sind Sie oder Ihre Tochter mit der Notenvergabe nicht einverstanden, müssen Sie sich als Erstes an den Lehrer oder die Schulleitung wenden. Wenn Sie wollen, können Sie das Zeugnis Ihrer Tochter dann noch immer anfechten. Bei wem Sie das tun müssen, erfahren Sie bei der Schulleitung. Beschwerden gegen Zeugnisnoten haben meist nur dann Chancen auf Erfolg, wenn man eine krasse Benachteiligung beweisen kann.
«Ich bin seit sieben Monaten arbeitslos. Mein Berater beim RAV verlangt nun, dass ich eine Stelle annehme, bei der ich nur halb so viel verdiene wie früher. Das darf doch nicht wahr sein?»
Solche Jobs gelten als Zwischenverdienst. Sie sind durchaus sinnvoll. Zunächst einmal stockt die Arbeitslosenkasse 70 respektive 80 Prozent der Differenz von Zwischenverdienst und Ihrem versicherten Lohn auf. Kompensationszahlungen erhält man bis zu zwölf Monate lang. Danach gibt es nur noch Differenzzahlungen; der Zwischenverdienst wird auf das Ihnen zustehende Arbeitslosentaggeld erhöht. Sind Sie älter als 45 oder müssen Sie für Kinder aufkommen, erhalten Sie aber bis zum Ende Ihrer Bezugszeit Kompensationszahlungen. Ein Zwischenverdienst ist auch sinnvoll, weil Sie damit neue Beitragszeiten für eine künftige Arbeitslosigkeit sammeln. Und er hilft mit, die Arbeitslosigkeit besser zu überwinden. Sie sammeln Erfahrungen, knüpfen Kontakte und bleiben im Erwerbsprozess drin. Dies ist bei Bewerbungen von Vorteil.
«Ich bin Verkäuferin und will mich zur medizinischen Masseurin weiterbilden. Darf ich die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen?»
Nein. Weiterbildungskosten sind nur abzugsberechtigt, wenn ein direkter Zusammenhang mit dem erlernten oder dem aktuellen Beruf besteht. Die Logik dahinter: Steuerlich absetzbar ist nur, was zur Erzielung des Erwerbseinkommens an Auslagen nötig ist. Man spricht dann von Gewinnungskosten. Eine Zweitausbildung für einen neuen Beruf erfüllt diese Anforderungen dagegen nicht. Immerhin gibt es Hoffnung für Sie: Das Parlament berät eine Gesetzesänderung. Danach soll es möglich sein, auch die Kosten von Kursen, die zu einer beruflichen Neuorientierung befähigen, vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Eine gute Hausapotheke ist eine gute Sache. Passiert etwas, muss man nicht lange suchen. Die richtige Medizin liegt griffbereit im Schrank. Deshalb gehört eine in jeden Haushalt – wie das Skalpell in den Operationssaal.
Was aber fehlt, ist eine Hausapotheke für Rechtsfragen, in der man schnell nachschlägt, wenn man nicht mehr weiterweiss. Im Internet nachschauen hilft da bedingt. Man findet zwar Antworten zu allen erdenklichen Fragen. Doch: Sind es unter den Millionen von Informationen jene, die man wirklich braucht? Und: Stimmt auch, was im Netz steht?
Dieses Manko löst der neue Ratgeber «Was Schweizer wissen wollen». Für Beobachter-Chefredaktor Andres Büchi geht mit dem Buch ein lang gehegter Wunsch in Erfüllung: «Zum 30-Jahr-Jubiläum unserer Edition Beobachter können wir unseren Leserinnen und Lesern endlich eine Hausapotheke für Notfälle im Alltag anbieten.»
Im Jubiläumsbuch versammle sich der Wissensschatz aus drei Jahrzehnten Beratungstätigkeit, sagt Büchi, konzentriert auf jene sieben Bereiche, die beim Beratungszentrum am häufigsten nachgefragt werden: Partnerschaft, Familie, Arbeit, Wohnen, Geld, Konsum und Staat.
In einer Welt, in der ständig alles möglich scheint und alles komplizierter wird, steige der Druck auf den Einzelnen, so Büchi. Zwar nähmen durch den Abbau gesellschaftlicher Zwänge die Freiheiten zu – aber auch die Dichte der Regelungen und Vorschriften. Da werde es immer wichtiger, sich in Rechtsfragen auszukennen. «Wissen gegen die Ungewissheit – das ist das beste Rezept, um den Alltag vorausschauend und souverän bewältigen zu können», ist Büchi überzeugt.